Abstract: | Der erkennende Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer l?nger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunf?higkeit zu gew?hren, entgegen der Ansicht der Bekl nicht (auch) bezweckt, die vom Gesetzgeber für die Zuschussgew?hrung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene H?chstanspruchsdauer von sechs Wochen (42 Tage) im Ergebnis auf tats?chlich blo? 32 Tage je Krankheitsfall zu beschr?nken. |