Abstract: | Nur wenn und insoweit die Kosten einer energiesparenden Ma?nahme iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG in einem wirtschaftlich vernünftigen
Verh?ltnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen, sind solche Ma?nahmen
dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen. Jede Erhaltung im weiten Sinn des § 3 MRG setzt eine Reparaturbedürftigkeit,
Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschr?nkung voraus. |