Abstract: | Eine gesonderte Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 und 3 ABGB darf nur eine vorübergehende Ma?nahme sein. Ein Dauerzustand liegt in der Regel noch nicht vor, wenn eine ?nderung des Verhaltens des anderen Ehegatten, das zur h?uslichen Trennung geführt hat, und eine Meinungs?nderung beim Antragsteller zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit m?glich erscheint. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die Wiederaufnahme der h?uslichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist. |