Abstract: | Der Begriff des Gesch?ftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt. Die gesch?ftliche T?tigkeit selbst muss nicht unmittelbar
im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen gesch?ftlichen Zwecken dient. Das kennzeichnende
Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB, die nicht vermutet wird, sondern von dem nachzuweisen ist, der sich darauf beruft,
besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs
noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. |