Eine Hütte im Außenbereich, die der Durchführung von Festen und anderen geselligen Veranstaltungen dient, ist nicht schon dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, wenn sie von einer Gemeinde als kommunale Einrichtung betrieben wird. Die Übernahme einer solchen Hütte als kommunale Einrichtung steht einer Abbruchsanordnung nicht entgegen |