Abstract: | Das durch Pf?ndung und überweisung zur Einziehung entstandene Verwertungsrecht eines betreibenden Gl?ubigers gegen den Drittschuldner kann nicht Gegenstand einer Exekution sein. Es besteht kein Anlass, von der Rechtsansicht abzugehen, das überweisungsrecht zur Einziehung sei nicht übertragbar und Exekution k?nne nur auf ein Gesamtrecht und nicht auf eine als solche nicht übertragbare Einzelbefugnis geführt werden. |