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相似文献
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1.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):648-650
Die WU Wien ist – durch das zur Au?envertretung berufene Rektorat – zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH legitimiert. Eine Kompetenz des BM zur "Aufhebung" von Verordnungen (hier: Bestimmung der Satzung der WU Wien) mittels Bescheid anzunehmen verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.  相似文献   

2.
Die durch § 12g GehG 1956 bewirkten Reduktionen der Bezüge des Lehrers w?hrend seines Sabbaticals gem § 78e iVm § 213a BDG 1979 stellen "durch die Herabsetzung entfallene Bezüge und Sonderzahlungen" im Verst?ndnis des § 116d Abs 3 S 1 GehG 1956 dar.  相似文献   

3.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(8):535-536
Die Rechts- und Handlungsf?higkeit der in einem Mitgliedstaat der EU errichteten Gesellschaft beurteilt sich nach dem Gründungsrecht, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Gesch?ftst?tigkeit entfaltet; ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessf?higkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsf?higkeit) ma?geblich. Wer zur Vertretung nach au?en (§ 9 Abs 1 VStG) für ein in London situiertes Unternehmen für eine übertretung des TKG 2003 (Zusendung von SMS ohne vorherige Einwilligung des Empf?ngers) berufen ist, bestimmt sich nach dem in London geltenden Recht. Da es sich bei dem für London geltenden Recht um fremdes Recht handelt, auf das der Grundsatz "iura novit curia" keine Anwendung findet, ist dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. ISd § 4 IPR-Gesetz sind zul?ssige Hilfsmittel für diese Ermittlung auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverst?ndigengutachten.  相似文献   

4.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):671-674
Der Begriff "Stoffe" im § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 umfasst auch Schnee. Die Einbringung von Schnee in ein Gew?sser f?llt daher unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Zur Bewilligung einer solchen Einbringung ist die Wasserrechtsbeh?rde zust?ndig.  相似文献   

5.
6.
Rechtsvorschriften, die Beh?rden zu bestimmten Ma?nahmen erm?chtigen, greifen für sich nicht unmittelbar und aktuell in die Rechtssph?re der durch solche Ma?nahmen Betroffenen ein. § 53 Abs 3a und 3b SPG bieten keine Grundlage für die "geheime überwachung des Fernmeldeverkehrs". § 53 Abs 3a SPG erm?chtigt die Sicherheitsbeh blo?, bei Vorliegen gesetzlich bestimmter Voraussetzungen von Betreibern ?ffentlicher Telekommunikationsdienste und von sonstigen Diensteanbietern bestimmte Auskünfte zu verlangen. Personen, die den konkreten Verdacht hegen, dass ihre Daten aufgrund der angegriffenen Bestimmungen des SPG ermittelt wurden, stehen das Auskunftsrecht (§ 26 DSG 2000), das L?schungsrecht (§ 27 DSG 2000), das Beschwerderecht (§ 31 DSG 2000 iVm § 90 SPG) sowie die Eingabe an die DSK gem § 30 Abs 1 DSG 2000, die im Fall eines begründeten Verdachtes zu einer Systemprüfung gem § 30 Abs 2 DSG 2000 führen kann, zur Verfügung. Darüber hinaus ist auf den kommissarischen Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (vgl §§ 91a bis 91d SPG) hinzuweisen.  相似文献   

7.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):199-200
Angesichts der besonderen Regelung für Beschwerden und sonstige Schrifts?tze im § 24 VwGG kommen nach § 62 Abs 1 VwGG die diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem VwGH nicht zum Tragen. Da § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden auch die "sonstigen Schrifts?tze" erfasst, richtet er sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle Parteien eines Verfahrens vor dem VwGH, somit auch an die belangte Beh?rde. § 24 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den VwGH schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Antr?ge schriftlich vornehmen. § 24 VwGG beinhaltet, dass der Schriftsatz beim VwGH als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt für den VwGH keine wirksame Eingabe, insb kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen ausl?sen k?nnte. Der dem VwGH nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als E-Mail zugeleitete Antrag der belangten Beh?rde auf Aufwandersatz vermag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da kein wirksamer Antrag auf Aufwandersatz vorliegt, besteht kein Raum für eine M?ngelbehebung. Es ist auch entbehrlich, über diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen.  相似文献   

8.
Mit der Strafbefugnis in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen. Relevant dafür sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umst?nde, welche nicht bereits Gegenstand zul?ssiger Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen von § 281 Abs 1 Z 10 StPO sind. Mit Strafsatz wird nicht die Strafbefugnis iSd § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, sondern vielmehr die logisch vorgelagerte Subsumtion, die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert werden kann, angesprochen. Ist das Sch?ffengericht – sei es auch aufgrund einer Fehleinsch?tzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB – verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen – schon aus prozessualen Gründen – nicht anzunehmen. Die Zul?ssigkeit einer Strafsch?rfung nach §§ 39, 313 StGB ist, zumal es sich dabei um §§ 28 f StGB nachgelagerte Umst?nde handelt, für die Anwendung von §§ 17, 21, 37, 57 StGB und § 191 StPO ohne Bedeutung.  相似文献   

9.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):610-612
Für die überprüfung nach § 121 WRG ist die "zur Erteilung der Bewilligung zust?ndige Beh?rde" zust?ndig. Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der überprüfung die Zust?ndigkeit ge?ndert, ist für die überprüfung jene Beh?rde zust?ndig, die zum überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zust?ndig w?re.  相似文献   

10.
§ 91 StGB; § 260 Abs 1 Z 2 und § 281 Abs 1 Z 11 StPO: § 91 Abs 1 StGB enth?lt nur eine einzige strafbare Handlung. Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erh?hte Strafdrohungen vorsehen, ?ndert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die t?tliche Teilnahme an einer Schl?gerei und an einem Angriff mehrerer, also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schl?gerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere K?rperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies blo? zu erh?hten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis iSv § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. Die in der Literatur aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an blo? objektiven Bedingungen geknüpfter erh?hter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.  相似文献   

11.
Eine Novellierungsanordnung (wie zB Art I Pkt 4 BGBl I 2007/114) greift selbst nicht unmittelbar in die Rechtssph?re des Normadressaten ein. Ein Eingriff k?nnte sich nur aus der Gesetzesstelle in ihrer novellierten Fassung ergeben. § 53 Abs 3a SPG sieht keine weiter reichenden Speicherverpflichtungen für Betreiber von Telekommunikationsdiensten vor, sondern schafft Auskunftsverpflichtungen betreffend jene Daten, hinsichtlich derer bereits aufgrund des TKG 2003 eine Erm?chtigung zur Speicherung bestand. Aktualit?t des Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen durch die Auskunftsverpflichtungen gegeben; allf?llige Bedenken k?nnen über den (zumutbaren) Weg des § 88 SPG iVm Art 144 B-VG an den VfGH herangetragen werden. § 53 Abs 3b SPG beinhaltet keine Verpflichtung zur Speicherung zus?tzlicher Daten. Bedenken gegen die Kostenersatzregelung des § 53 Abs 3b SPG k?nnen im Weg eines Antrags auf Kostenbestimmung mittels Bescheid oder über eine Beschwerde gem § 88 SPG an den VfGH herangetragen werden. § 52 Abs 3b SPG erlaubt nur den Einsatz solcher "technischer Mittel", deren Funktionen auf die Ermittlung des Standortes der gesuchten Mobilfunkendeinrichtung beschr?nkt sind. Eine allf?llige St?rung des Mobilfunkbetriebs durch den Einsatz eines IMSI-Catchers w?re blo? eine faktische Reflexwirkung der Bestimmungen des SPG. Soweit Bedenken wegen eventueller Haftungsansprüche geltend gemacht werden, liegt eine blo? potentielle Beeintr?chtigung der Interessen der antragst Gesellschaft vor, weil es ungewiss ist, ob Haftungsansprüche jemals geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind diese Bedenken allenfalls im Wege der ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen. Zum Teil Unzul?ssigkeit des Antrags mangels Ausführungen zur Aktualit?t des Eingriffs.  相似文献   

12.
Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bautr?gervertr?gen wird bei der Gestaltung der vom Bautr?ger verwendeten Vertragsformbl?tter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz nicht dazu führen, dass es für den Bautr?ger unm?glich wird, die in der Natur des Bautr?gergesch?ftes liegenden grundlegenden Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zul?ssigen Rahmen anzuwenden.  相似文献   

13.
Zusammenfassung  Durch das Umweltschadensgesetz wurde eine ?ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Kompensation für gesch?digte natürliche Ressourcen und Funktionen implementiert, die unabh?ngig von der Vorhabenzulassung oder dem Vorliegen eines Eingriffs ist und damit deutlich über die Verpflichtungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hinausgeht. Bisher herrscht eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit dem neuen Instrument. Vollzugshinweise in den L?ndern fehlen weitgehend. Auch sind F?lle, in denen das Umweltschadensgesetz zur Anwendung gelangte, bisher nicht systematisch erfasst, Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Der Beitrag gibt daher Hinweise zur rechtlichen wie naturschutzfachlichen Operationalisierung der zentralen Regelungen zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversit?tssch?den und bietet Unterstützung für die Umsetzung und den Vollzug des Instrumentariums in den L?ndern.  相似文献   

14.
15.
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen, die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen. Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde. Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus.  相似文献   

16.
17.
Die aktuellen Entscheidungen des OGH zu "Meinl European Land" beinhalten einige grundlegende Aussagen zum ?sterreichischen Irrtumsrecht. Im folgenden Beitrag werden diese Aussagen n?her analysiert und gewürdigt.  相似文献   

18.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(2):131-132
Bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverst?ndigen handelt es sich – im Hinblick auf die durch § 38 Abs 1 GebAG 1975 vorgegebene Frist – um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit iSd § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch § 38 Abs 1 erster Satz GebAG 1975 insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit § 13 Abs 1 erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung erm?glicht wird. Eine telefonische Antragstellung – wie im § 13 Abs 1 erster Satz AVG gesondert erw?hnt – ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen, sodass § 13 Abs 1 letzter Satz AVG nicht heranzuziehen ist.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):385-389
Die im Rahmen einer Verbandsklage gebotene Auslegung von AGB im kundenfeindlichsten Sinn ergibt, dass die generalklauselhafte Formulierung "?nderung von Z?llen, ?nderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungs?nderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" der Bekl gestatten würde, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserh?hungen vorzunehmen. An das Erfordernis, dass eine Klausel "im Einzelnen ausgehandelt" wurde, ist ein strenger Ma?stab anzulegen: Es reicht nicht aus, dass sie zwischen den Vertragsteilen blo? er?rtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf blo? durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fettoder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat.  相似文献   

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