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1.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen. Auch der Kreis der Zustimmungsberechtigten bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt; es ist kein Grund erkennbar, die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungserfordernisses nach § 181 Abs 2 ABGB nach einem anderen Zeitpunkt zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich auch eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, gegen diese aussprechen. Vor Bewilligung der Adoption besteht kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf deren Zustandekommen. Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft oder ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien h?chstgerichtlicher Rsp gel?st werden kann.  相似文献   
2.
3.
4.
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 773a Abs 3 ABGB nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf pers?nlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung sind minderj?hrige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. § 773a Abs 3 ABGB ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) verfasst worden sind. Zum Entfall des Minderungsrechts führt aber nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 gesetzt hat. Für Dauersachverhalte (hier: das Verh?ltnis Eltern und Kind) gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten; mangels abweichender übergangsregelung ist der Teil des Dauertatbestands, der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reicht, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.  相似文献   
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(2):104-105
Die Vorlage eines aktuellen (maximal sechs Monate alten) Fotos des minderj?hrigen Kindes ist vom Informationsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, der sein Kind trotz seiner Bereitschaft nicht pers?nlich treffen kann, erfasst; vermittelt ihm das Foto doch auf einfache, aber aussagekr?ftige Weise einen Eindruck von der Entwicklung seines Kindes. Ohne ernstliche Gef?hrdung des Kindeswohls zwingt die ablehnende Haltung des minderj?hrigen Kindes nicht zur Einschr?nkung dieser Informationsrechte. Die nach § 105 Abs 1 Au?StrG m?gliche pers?nliche Anh?rung eines Minderj?hrigen unter 14 Jahren kann nur ein Beweismittel darstellen und ist nicht der Einr?umung rechtlichen Geh?rs an eine Partei gleichzusetzen.  相似文献   
6.
Die Verj?hrung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage geh?rig fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein l?ngeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungew?hnliche Unt?tigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Unt?tigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verh?ltnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kl?ger nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim s?umigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus t?tig zu werden, so ist bei einem mehr als dreij?hrigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Kl?gers, sondern aufgrund amtswegiger T?tigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht geh?rigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verj?hrung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen.  相似文献   
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):320-321
Beim Anbot einer L?sungsbefugnis iSd § 410 ZPO handelt es sich materiell-rechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserkl?rung des Gl?ubigers, die mit ihrem Zugang an den Erkl?rungsempf?nger für den Gl?ubiger bindend wird. über das Bestehen oder Nichtbestehen der compensando eingewendeten Gegenforderung gegen eine alternative Erm?chtigung auf Bezahlung eines L?sungsbetrags bei einem unteilbaren Herausgabeanspruch kann nur dann inhaltlich entschieden werden, wenn die Gegenforderung den L?sungsbetrag zumindest erreicht. Ansonsten ist, weil die Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit fehlt, die Gegenforderung abzuweisen.  相似文献   
8.
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schr?nkt den Anspruch des Gl?ubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gl?ubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners entspricht. Die Voraussetzungen des § 197 Abs 1 KO sind nicht nur über Antrag im Verfahren nach § 197 Abs 2 KO vom Konkursgericht, sondern auch im Oppositionsverfahren zu prüfen. Die Abh?ngigkeit der Quotenforderung von der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabh?ngig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO. Das Nichtwiederaufleben der Forderung nach § 197 Abs 1 KO iVm § 156 KO kann vom Schuldner mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.  相似文献   
9.
Für den pers?nlichen Anwendungsbereich des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr 3/80 ist es ohne Belang, ob der türkische Staatsangeh?rige als Wanderarbeitnehmer oder als Asylwerber nach ?sterreich eingereist ist. Haben Asylwerber aufgrund einer ihnen erteilten Arbeitserlaubnis Zugang zum ?sterr Arbeitsmarkt und damit zu den Systemen der sozialen Sicherheit gefunden, unterliegen sie dem Schutz des ARB Nr 3/80. Der Umstand, dass nur der Ehemann Arbeitnehmer ist, schlie?t den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht aus. Das Kinderbetreuungsgeld geh?rt zu den Familienleistungen iSv Art 4 Abs 1 lit h des ARB Nr 3/80 und f?llt folglich in dessen sachlichen Geltungsbereich.  相似文献   
10.
Die Rückforderung bereits entstandener Provisionen durch den Unternehmer ist nach der relativ zwingenden Beweislastregel des § 9 Abs 3 HVertrG dem echten Untervertreter gegenüber nur zul?ssig, wenn der Unternehmer (Hauptvertreter) nachweist, dass die Nichtausführung des Gesch?fts (zB Zahlungsverzug des Kunden; Stornogrund) nicht der Sph?re der Produktgesellschaft zuzurechnen ist. Eine Rückforderung ist insoweit ausgeschlossen, als der Unternehmer selbst die Provision aus dem entsprechenden Gesch?ft nicht an seine Partnergesellschaft zurückgezahlt hat. Vor Entstehen des Provisionsanspruchs handelt es sich bei Provisionsbuchungen um echte Vorschüsse, die im Fall einer Vereinbarung mit negativen Salden aus der Provisionsabrechnung gegenverrechnet werden dürfen.  相似文献   
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