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1.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):59-60
Die Frist des § 1111 ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der "Zurückstellung des Bestandstückes"
zu laufen. Im Fall einer R?umungsexekution muss auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung abgestellt werden. Die R?umungsexekution
ist dann beendet, wenn das zu r?umende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem geh?rigen oder von
ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gl?ubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem
Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. 相似文献
2.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):288-289
Ein Wohnungseigentümer kann beim Au?erstreitrichter die sofortige Abberufung des WE-Verwalters wegen grober Pflichtverletzung
nur dann erfolgreich beantragen, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht
bestehen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung müssen diese Gründe so gewichtig sein, dass die Interessenwahrung s?mtlicher
Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. Wiederholte Eigenm?chtigkeiten des WE-Verwalters, wie zB Versicherungsabschlüsse
oder – wie im vorliegenden Fall – versp?tete und/oder grob fehlerhafte, praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnungen im Zusammenhang
mit einem § 18 MRG-Verfahren, k?nnen auch summarisch, also in einer Gesamtschau gesehen, grobe Pflichtverletzungen darstellen.
Bei der Prüfung von Aufl?sungsgründen des WE-Verwaltervertrags ist jeweils eine "Zukunftsprognose" anzustellen. 相似文献
3.
4.
Die Anhebung des Hauptmietzinses im Fall der Unternehmensverpachtung nach § 12a Abs 5 MRG ist – im Gegensatz zur Unternehmensver?u?erung
– nicht befristet. 相似文献
5.
6.
Verena Murschetz 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):397-401
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist im Fall bereits erfolgter bedingter übergabe nach § 26 EU-JZG nicht unzul?ssig. W?hrend einer
noch vollzogenen bedingten übergabe nach § 26 EU-JZG kommt eine einseitige – der mit dem Ausstellungsstaat getroffenen Vereinbarung
iSd Abs 3 widersprechende – rückwirkende Aufhebung des inl?ndischen Strafvollzugs nicht in Betracht. Ein Beschluss nach §
4 StVG beseitigt erst mit Rechtskraft den Aufschubsgrund des § 26 Abs 1 Z 6 EU-JZG. Der rechtskr?ftige Beschluss ist als "Anordnung"
iSd § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG unverzüglich dem Ausstellungsstaat zu übermitteln, um diesem damit die Befugnis zur Entscheidung
über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft zu übertragen. 相似文献
7.
Olaf Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(10):288-291
Eine durch die Beschaffenheit des Hauses bewirkte L?rmbelastung praktisch rund um die Uhr infolge unzureichender Schalld?mmung
ist eine erhebliche Bel?stigung, die den Gebrauch des Bestandgegenstands, wie er gew?hnlich nach der Verkehrsauffassung erwartet
wird, erheblich beeintr?chtigt und eine Mietzinsminderung (hier: 15%) rechtfertigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1096 ABGB ist es sachgerecht, den gesamten Mietzins einschlie?lich der Betriebskosten von einer dem MRG unterliegenden Bestandobjekt
einheitlich zu mindern. 相似文献
8.
Till Hausmann 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):20-23
Das Vorzugspfandrecht gem § 27 Abs 1 WEG 2002 kommt der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu, wenn ihr der betroffene Miteigentümer
wie ein au?enstehender Dritter gegenübersteht, was etwa bei Abschluss eines Werkvertrages über Arbeiten an der Liegenschaft
der Fall ist. Anders verh?lt es sich, wenn der Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverh?ltnis resultiert, welches seine
Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft hat. Zur Erwirkung der Streitanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 muss die Klage zumindest
die schlüssige Behauptung enthalten, dass die F?lligkeit der Forderung h?chstens sechs Monate vor Klagseinbringung eintrat.
Das Verfahren über die Streitanmerkung wird durch die Er?ffnung des Konkurses über das Verm?gen des Bekl gem § 7 Abs 1 KO
nicht unterbrochen. Im Grundbuchsverfahren über die Streitanmerkung findet auch nach der Rechtslage nach dem Au?erstreitG
2005 grunds?tzlich kein Kostenersatz statt. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme)
die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein.
Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte
bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung)
zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete
Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben.
Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem,
das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies
insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen
Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem,
das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen),
keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf
Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht
ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung
der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung
von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten
der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig
ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung
der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. 相似文献
10.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):519-521
Auch juristischen Personen (hier: KEG), deren Organe oder Gesellschafter "Ungemach" iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit
dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist der Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen. 相似文献
11.
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine
Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit
der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1
KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche
unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist
also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer
Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt
offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden
Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung
durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen
und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem
§ 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft
kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr
gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.
Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch
Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto?
der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste,
dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht. 相似文献
13.
Natur und Recht - In den letzten Jahren häufen sich Aufdeckungen von schweren Tiermisshandlungen durch Schlachthofmitarbeiter. Grund für diese Taten sind nicht zwingend sadistische... 相似文献
14.
Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete
hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeintr?chtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt
dem Verpflichteten überlassen. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung
verlangt werden; die Auswahl der Schutzma?nahmen muss vielmehr dem Bekl überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen
– und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs – zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren
auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. Der Standpunkt,
die im verwaltungsbeh?rdlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung von L?rmimmissionen schlie?e die abermalige
Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte aus, bedürfte einer eingehenden Prüfung. Gleiches gilt für das Argument, dass
es Sache des ?ffentlichen Rechtes sei, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nehme.
Eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des beh?rdlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn
kann verschiedenste rechtliche Konsequenzen haben, muss aber nicht zwangsl?ufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar
das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):313-315
§ 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserkl?rung gedeutet wird; es handelt sich also
um eine normierte Willenserkl?rung. Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. Weder die ?ltere noch die jüngere Rsp verlangen
dafür grunds?tzlich die Einbringung einer Klage innerhalb der Frist des § 569 ZPO oder innerhalb angemessener Frist. Ma?geblich
ist lediglich, dass der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern,
durch unverzügliche, nach au?en erkennbare Erkl?rungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver
Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):55-56
Der Legalit?tsgrundsatz verpflichtet den Staatsanwalt zwar zur Verfolgung aller Delikte, die ihm in amtlicher Eigenschaft
bekannt werden, aber auch nach dem Legalit?tsgrundsatz darf der Staatsanwalt die Einleitung eines Verfahrens nur beantragen,
wenn ein hinreichender Anlass besteht. Der Verletzte hat weder ein Recht auf Beteiligung an der Ausforschung des unbekannten
T?ters, noch auf Einleitung subsidi?rer Verfolgungsschritte, noch auf Durchführung von im strafrechtlichen Sinn "zwecklosen"
(weiteren) Erhebungen blo? zur Erleichterung der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):586-588
Es bildete eine überspannung der den Karteninhaber treffenden Sorgfaltspflichten, würde man bei den inzwischen allt?glichen
und auch von den Kreditinstituten zwecks Rationalisierung (und Ersparung eigener Kosten) gef?rderten und geforderten Bargeldbehebungen
bei Bankomaten verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allf?llige Aussp?hversuche zu richten und
etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar angebracht sind, mit der zweiten Hand oder durch
besondere K?rperhaltung (Verrenkung?) vor seitlicher Einsicht zu schützen. Nach den AGB ("Kundenrichtlinien") der bekl Bank
führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrl?ssige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch
durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbr?uchlich behobenen Betrag. Die Verwahrung der Bankomatkarte
in der Geldb?rse im durch Rei?verschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen, dh ohne Hinzutreten
weiterer gefahrentr?chtiger Momente keinen Sorgfaltsversto? des Karteninhabers und berechtigt den Kartenaussteller daher nicht,
den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbr? uchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten. 相似文献
18.
Christoph Kothbauer 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):137-150
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Verwaltungsverh?ltnisses und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Verwaltungsübergabe
stellt sich eine Reihe rechtlicher Fragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus den Bestimmungen des ABGB über
den Bevollm?chtigungsvertrag bzw aus den speziellen Verwaltungsbestimmungen des WEG erschlie?t. Angesichts der in der Praxis
im Zuge der Verwaltungsübergabe doch sehr h?ufigen – weder dem Interesse der Auftraggeber noch dem Ansehen des Berufsstandes
des Immobilienverwalters f?rderlichen – Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Personen (Liegenschaftseigentümer bzw
Eigentümergemeinschaft, übergebender Verwalter, übernehmender Verwalter), die bisweilen vor dem Hintergrund diffuser Rechtsmeinungen
geführt werden, ist eine n?here Untersuchung1) des für die "Verwaltungsübergabe" relevanten rechtlichen Rahmens durchaus angebracht. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):176-178
Bei Arbeitskr?fteüberlassung kann der Besch?ftiger im Konkurs des überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht
mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht
mehr besteht. Dies gilt ungeachtet seiner m?glichen Haftung aus § 14 AüG. 相似文献
20.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):57-59
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von
den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis
und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts
der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz
nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund
der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt
ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den
Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung
oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu
entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag
auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des
Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte. 相似文献