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Dieser Beitrag soll zeigen, dass die Rechtswissenschaft ihren Gegenstand sinnvoll erweitern kann bzw eine bereits vollzogene Erweiterung anerkennen sollte. Die Rechtsökonomie bietet einerseits ein analytisches Instrumentarium für rechtspolitische Erwägungen, andererseits lässt sich mit ihrer Hilfe untersuchen, ob eine Auslegung überhaupt geeignet ist, einen bestimmten Zweck zu erreichen. Dabei wird in Erinnerung gerufen, dass eine Unterscheidung zwischen Rechtspolitik und Rechtsdogmatik nicht eindeutig möglich ist. Die rechtsökonomische Methode erzwingt die Offenlegung solcher "nicht-juristischer" Entscheidungsgründe und fördert damit Transparenz in der Diskussion. Durch eine länderübergreifende Sprache kann sie auch einen Beitrag dazu leisten, Missverständnisse zwischen verschiedenen europäischen Rechtsordnungen zu entschärfen, die auf national geprägten Vorverständnissen beruhen und eine Harmonisierung erheblich erschweren. 相似文献
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Natur und Recht - Um die Klimaschutzziele nach 3 Abs. 1 KSG zu erreichen, müssen die regenerativen Energien rasch ausgebaut werden. Mit Putins Angriff auf die Ukraine ist die Wichtigkeit der... 相似文献
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Stefan Huber 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(3):179-187
Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien finden sich bestimmte Regeln in § 44 NRWO. Diese Regeln hat eine Verwaltungsbehörde, die Wahlbehörde, anzuwenden. Gleichzeitig stellt § 43 ABGB ein allgemeines System des Namensschutzes zur Verfügung, das vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet zwischen Wahlpartei, politischer Partei und im Nationalrat vertretener Partei. Aufgrund der verfas sungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen können Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht in jenen Bereichen ergehen, in denen eine Zuständigkeit von Gerichten besteht, und umgekehrt. Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien bedeutet dies, dass die Frage der Namensver wendung am Stimmzettel von der Wahlbehörde zu lösen ist. Für durch eine rechtswidrige Verwendung einer Bezeichnung verursachte Schäden sind jedoch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Schadenersatzklage zuständig. 相似文献
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Marcus Klamert 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):158-170
Die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien sowie die Auslegung nationalen Rechts in ihrem Licht sind Instrumente zur Herstellung
von Gemeinschaftsrechtskonformit?t, die in der Rechtsprechung der ?sterreichischen H?chstgerichte sehr h?ufig zur Anwendung
kommen. Der vorliegende Beitrag soll einerseits den, mancherorts immer noch bestrittenen, "Vorrang" der richtlinienkonformen
Auslegung argumentativ untermauern sowie zur Kl?rung offener Fragen zu Zul?ssigkeit und Durchführung richtlinienkonformer
Rechtsfortbildung beitragen. Weiters soll gezeigt werden, dass die H?chstgerichte sowohl in der methodisch notwendigen Abgrenzung
der beiden Instrumente als auch der konkreten Anwendung richtlinienkonformer Auslegung nicht sehr einheitlich und nur wenig
transparent urteilen. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):55-56
Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist nicht prozessbeendend, ihr kommt nur bei der Sachentscheidung materiellrechtliche Bedeutung
zu. Im Verfahren über die L?schung einer Streitanmerkung l?sst eine solche Vereinbarung Zweifel zu, ob der Kl?ger von seiner
Klage iSv § 65 GBG absteht. Die L?schung der Anmerkung ist daher nur mit Zustimmung der kl Partei oder aber nach Fortsetzung
des Verfahrens und Abweisung der Hypothekarklage m?glich. 相似文献
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Natur und Recht - 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG beschränkt den jagdlichen Einsatz automatischer Waffen. Während Vollautomaten generell verboten sind, ist die Nutzung halbautomatischer... 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):55-57
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen
Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des
Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht.
Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine
eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender
Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die
Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen
der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach
den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert
werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung
ausdrückende Vorteil niedriger ist. 相似文献
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Ursula Medigovic 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):69-83
Am 1. 7. 2007 trat das EU-JZG-?ndG 2007 in Kraft, mit dem der justizielle Teil des Rahmenbeschlusses des Rates der EU über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Geldstrafen und Geldbu?en und der Rahmenbeschluss des Rates
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen innerstaatlich umgesetzt wurden.
Damit wird der mit dem Europ?ischen Haftbefehl von der EU eingeschlagene Weg in einem weiteren Rechtshilfebereich, n?mlich
dem der Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat verh?ngten Geldsanktionen und verm?gensrechtlichen Anordnungen durch einen
anderen Mitgliedstaat, fortgesetzt, indem einerseits traditionelle materielle Rechtshilfehindernisse eingeschr?nkt und anderseits
auf die Einbeziehung einer politischen Beh?rde in das Vollstreckungsverfahren verzichtet wird. Der folgende Beitrag untersucht,
wie sich die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat verh?ngten Geldsanktionen und verm?gensrechtlichen
Anordnungen im ?sterr Justizstrafrecht nunmehr darstellen und welche Auslegungsprobleme sich bei einigen von ihnen ergeben. 相似文献
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Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):608-610
Ein "Vorenthalten iSd § 153d StGB ist – im Gegensatz zum Vorenthalten iSd § 153c StGB – nicht davon abh?ngig, ob zum F?lligkeitszeitpunkt
die Nettol?hne übersteigende Mittel vorhanden sind oder nicht. 相似文献
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Peter Bußjäger 《Journal für Rechtspolitik》2008,16(3):193-202
Differenzierungen im Recht gehören zu den Wesensmerkmalen des Bundesstaates. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, wie über diese Differenzierungen föderalistischer Wettbewerb entsteht und wechselseitiges Lernen ermöglicht wird. Nicht zu vernachlässigen ist aber auch der Effekt der Rechtsangleichung durch kooperativen Föderalismus. Beide Phänomene sind Bausteine einer Theorie des innovativen Bundesstaates. 相似文献
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