首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 460 毫秒
1.
Zusammenfassung  Das, was von einer Gesellschaft bleibt, ist ihr kulturelles Erbe. Somit geht es um all das, was in den internationalen und europ?ischen Vorgaben einschlie?lich der Richtlinien der EWG/EU als kulturelles Erbe berücksichtigt ist. Es setzt sich aus einer Reihe von Ressourcen zusammen, die aus der Vergangenheit ererbt wurden und welche die Menschen unabh?ngig von der Eigentumsordnung als eine Widerspiegelung und einen Ausdruck ihrer best?ndig sich weiter entwickelnden Werte, überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen identifizieren. Es umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus der Interaktion zwischen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervor gehen. Dazu geh?ren auch die Kulturlandschaften als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Deshalb sollte im künftigen Umweltgesetzbuch (§ 4 Nr. 1 UGB-Entwurf) statt des einschr?nkenden Begriffs Kulturgüter das kulturelle Erbe ausdrücklich als Umweltgut genannt werden.  相似文献   

2.
Die v?lkerrechtliche Aarhus-Konvention und die sie umsetzenden europ?ischen Richtlinien werden bisher in Deutschland kaum zur Kenntnis genommen. Gleichwohl fordern sie das deutsche Verwaltungs- und speziell das Umweltrecht in massiver Weise heraus. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der erweiterten Verbands- und Individualklagebefugnis und der ausgebauten Verbandsbeteiligung, sondern – bisher fast v?llig unbeachtet – auch hinsichtlich der erweiterten Kontrolldichte: also des Umfangs der rügef?higen Belange im umweltrechtlichen Gerichtsprozess. Dabei geh?rt auch die bisherige deutsche Verfahrensfehler- und Fehlerheilungsdogmatik auf den Prüfstand. Das geplante ?ffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das ebenfalls geplante Rechtsbehelfsgesetz in Umweltsachen, die das internationale und europ?ische Recht umsetzen sollen, werden dem nicht gerecht.  相似文献   

3.
Zusammenfassung  Der Beitrag befasst sich mit dem praktisch h?chst problematischen Verh?ltnis von Wasserrecht und Naturschutzrecht, dessen übliche Handhabung unter dem gemeinsamen Dach des ?ffentlichen Umweltschutzrechts den spezifischen Belangen und Regelungszielen der Bereiche nur unzureichend gerecht wird. Insbesondere drohen durch eine allein ?kologisch orientierte Systematisierung wesentliche wasserwirtschaftliche Belange verdeckt und insbesondere das Institut des wasserbeh?rdlichen Bewirtschaftungsermessens eingeschr?nkt zu werden. Durch eine dies berücksichtigende Auslegung der Kollisionsnormen erscheint jedoch eine rechtliche Korrektur dieser Schieflage m?glich und geboten.  相似文献   

4.
Zusammenfassung  Die Umweltvertr?glichkeitsprüfung und ihr Stellenwert sind Gegenstand st?ndiger Debatten zwischen Rechtsprechung und Literatur. Hauptdiskussionspunkte sind der verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Gehalt und die drittschützende Wirkung der Umweltvertr?glichkeitsprüfung. Die deutsche Rechtsprechung hat sehr schnell eine Position entwickelt, die die Umweltvertr?glichkeitsprüfung in Frage stellen l?sst. Sie reduziert die UVP auf ein rein verfahrensrechtliches Instrument, mit wenig Einfluss auf umweltrelevante Vorhaben. Entweder spricht die Rechtsprechung der UVP die drittschützende Wirkung ab oder der Erfolg einer Rüge h?ngt von einer kaum überwindbaren Kausalit?tsmesslatte ab. Durch das Urteil des EuGH in der Sache Wells, verbunden mit der UVP-Richtlinie, hat die Umweltvertr?glichkeitsprüfung in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Der Frage, ob die UVP den hohen Erwartungen, welche an sie gestellt wurden, heute gerecht werden kann oder ob sie nicht nur eine überflüssige Prüfung darstellt, der wenig Beachtung beigemessen wird, soll im Folgenden nachgegangen werden.  相似文献   

5.
Wissenschaftlich werden derzeit vielf?ltige Ma?nahmen erforscht, um der zunehmenden globalen Klimaerw?rmung Einhalt zu gebieten. Sie werden unter dem Begriff des Geo-Engineering zusammengefasst, zu dem u.a. die Meeresdüngung z?hlt. Durch sie soll das Algenwachstum und damit die Aufnahme von Kohlendioxid angeregt werden, absterbende Algen sollen zum Meeresboden sinken und das gebundene CO2 dem Meer und folglich auch der Atmosph?re entziehen. Im Folgenden wird der Frage der rechtlichen Zul?ssigkeit der Meeresdüngung am Beispiel des sog. Lohafex- Forschungsvorhabens des Alfred-Wegener-Instituts nachgegangen.  相似文献   

6.
Zusammenfassung  In Bund und L?ndern gibt es insgesamt 17 Jagdgesetze. Dazu kommen zahlreiche Rechtsverordnungen auf Bundes- und Landesebene, mannig faltige naturschutz-, tierschutz- und waffenrechtliche Regelungen, die das Jagdrecht beeinflussen oder aber durch das Jagdrecht selbst beeinflusst werden. Eine solche “Regelungsflut” hat selbstverst?ndlich auch auf die t?gliche Jagdpraxis nicht zu untersch?tzende Auswirkungen. Hierzu ein Beispiel: Ein Revierinhaber bewirtschaftet ein Jagdrevier, dass sich über die Grenzen zweier Bundesl?nder erstreckt. In jedem dieser L?nder gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Dies kann dazu führen, dass in jedem der zwei L?nder andere Tierarten zu verschiedenen Jahreszeiten bejagt werden dürfen, es kann unterschiedliche Regelungen zu sachlichen Verboten, verschiedenartige Bestimmungen zur Wildfolge und Nachsuche sowie anders geartete Verpflichtungen des Revierinhabers bei t?glichen Arbeiten im Revier (z.B. Jagdliche Einrichtungen, Kirrungen, Fütterungen etc.) geben. Für uns Grund genug, das Jagdrecht des Bundes und der L?nder (hier: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) etwas n?her zu beleuchten und anhand weniger beispielhaft herausgegriffener Regelungen, sowohl Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten darzustellen. Nach einer kurzen Einleitung zu den Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Jagdwesens (A.), werden schwerpunktartig drei Themengebiete untersucht, die nicht nur für den am Jagdrecht interessierten Leser spannend, sondern auch in der jagdlichen Praxis relevant sind. Zun?chst widmen wir uns den nach Landesrecht jagdbaren Tierarten und ihren Jagd- und Schonzeiten (B.), danach betrachten wir die sog. “befriedeten Bezirke” (C.). Im Anschluss daran nehmen wir die unterschiedlichen L?nderregelungen zu Fütterungen und Kirrungen unter die Lupe (D.). Der Aufsatz endet mit einem Appell an die Legislative und Exekutive (E.).  相似文献   

7.
Zusammenfassung  Mit der letzten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes verfolgte der Gesetzgeber die Intention, die vom Europ?ischen Gerichtshof angemahnten Defizite bei den artenschutzrechtlichen Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz zu beseitigen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber im Ergebnis erneut verfehlt. So besteht auch nach der Novellierung weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Realisierung von Vorhaben und die Bundesrepublik Deutschland l?uft überdies Gefahr, erneut durch den Europ?ischen Gerichtshof verurteilt zu werden. Der Beitrag stellt zun?chst die artenschutzrechtlichen Anforderungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie dar, um sodann anhand der neuen artenschutzrechtlichen Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz Defizite bei der Umsetzung des europ?ischen Artenschutzes in das deutsche Recht aufzuzeigen.  相似文献   

8.
Eine Verfassung ist das Ged?chtnis der Demokratie, das gefestigte Lebenserfahrungen, bew?hrte Institutionen und erprobte Werte verbindlich an die Zukunft weitergibt. Wenn gegenw?rtig der Staat in der Erwartung an das Recht und insbesondere in seiner Finanzkraft überfordert wird, die Kraft zur Freiheit – insbesondere zu Ehe und Familie – in den Industriestaaten nachzulassen scheint, die Naturwissenschaften neue Anfragen an das Verfassungsrecht stellen, der Verfassungsstaat sich in der Europ?ischen Union und in einer weltoffenen Gesellschaft und Wirtschaft neu bew?hren muss, wird die Verfassung als "Rechtsquelle" – in ihren Entstehens- und Geltungsgrund – neu entfaltet werden müssen. Die Verfassung formt den Staat als Teil der Staatengemeinschaft, bindet ihn in Menschenwürde und Freiheitsrechten, erneuert ihn in der Idee der Freiheit und des Parlamentarismus, fordert eine Balance zwischen freiheitlicher Verschiedenheit und Gleichheit vor dem Gesetz, sichert eine Elementargerechtigkeit für Staatsvolk und Inl?nder, zugleich aber auch Entfaltungsm?glichkeiten für die Vielfalt individueller Handlungsvorhaben zu entwickeln.  相似文献   

9.
Die M?glichkeit ein Mitglied des Gemeinderates wegen Verletzung der Vertraulichkeit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zu 3 Monaten auszuschlie?en, verhindert die "Ausübung des Mandates schlechthin". Eine solche Ma?nahme stellt einen Eingriff in das passive Wahlrecht zum Gemeinderat dar. Mangels einer diesen Eingriff rechtfertigenden bundesverfassungsgesetzlichen Erm?chtigung liegt ein Versto? gegen das passive Wahlrecht vor. Sowohl das Recht, in den Gemeindevorstand gew?hlt zu werden und im Gemeindevorstand auf Grund der Wahl durch den Gemeinderat t?tig zu sein, als auch das Recht, in den Gemeinderatsausschuss gew?hlt zu werden und auf Grund der Wahl im Ausschuss t?tig zu sein, bilden "politische Rechte". Ein Eingriff in die Ausübung eines Mandates sowie in die Ausübung "politischer Rechte" ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zul?ssig. Eine nicht n?her differenzierende, grundlegende Ausschlussm?glichkeit von den Sitzungen und damit von der politischen Willensbildung als gleichsam "disziplin?re" Sanktion ist angesichts der Bedeutung der politischen Rechte im demokratischen System sachlich nicht gerechtfertigt.  相似文献   

10.
Die Kultivierung gentechnisch ver?nderter Pflanzen in der Landwirtschaft hat in einigen Staaten wie den USA, Brasilien, Argentinien, Kanada und China bereits erhebliche Ausma?e angenommen. In Europa und zumal in Deutschland befindet sich die „grüne Gentechnik“ dagegen noch in den Kinderschuhen. Nach der Aufhebung des faktischen Moratoriums gegen den Anbau gentechnisch ver?nderter Kulturpflanzen durch die EU im Jahre 2005 ist mit einem langsamen Vordringen der Gentechnik in der Landwirtschaft auch in Europa zu rechnen. Gentechnisch ver?nderte Organismen (GVO) sind lebende Organismen, die sich in der Umwelt vermehren und ausbreiten k?nnen. Die Umwelt stellt ein im Wesentlichen offenes System dar, das nicht hermetisch aufgeteilt und abgeschlossen werden kann. Wo immer GVO in der Umwelt freigesetzt werden, kann daher eine Ausbreitung in der Umwelt nicht grunds?tzlich ausgeschlossen werden. Inwieweit dies eine grunds?tzlich akzeptable Ver?nderung der Umwelt darstellt, die mit den Auswirkungen anderer menschlicher Einwirkungen oder gar natürlichen Ver?nderungen vergleichbar ist, oder es sich um ein ernstes ?kologisches Risiko handelt, ist freilich umstritten. Sowohl der EG-Richtlinie 2001/18/EG über die Freisetzung und das Inverkehrbringen genetisch ver?nderter Produkte als auch dem deutschen Gentechnikgesetz liegt die Wertung zugrunde, dass dies nur im Einzelfall beurteilt werden kann. Soweit der Anbau von GVO-Kulturpflanzen zugelassen wird, geht es darum, etwaige ?kologische und ?konomische Risiken gering zu halten. Neben administrativer Regulierung spielt hier das Haftungsrecht eine zentrale Rolle.  相似文献   

11.
Auf internationaler und nationaler Ebene gibt es eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten, deren Koh?renz fraglich ist. Der folgende Beitrag geht dieses Problem systematisch an, setzt hierbei einen Akzent auf das europ?ische und internationale Artenschutzrecht zur Erhaltung der Biodiversit?t und dessen Verh?ltnis zum (nationalen) Jagdrecht. Die Reformnotwendigkeiten werden aufgezeigt. Handelsverbote, wie sie insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und seine europarechtlichen Auspr?gungen aufstellen, k?nnen nur am Rande (tabellarisch) berücksichtigt werden.  相似文献   

12.
Der Wald hat für uns ?konomische, ?kologische, soziale und kulturelle Bedeutung. Leider ist in letzter Zeit die kulturelle Bedeutung im Vergleich zur ?kologischen Bedeutung ins politische Abseits geraten. Nun will man das seit 1975 geltende Bundeswaldgesetz novellieren. Dabei sollte zur besseren Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei der Definition des Waldes klargestellt werden, dass Park-, Garten- und Friedhofsanlagen kein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind. Die Bedeutung des Waldbodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte muss betont werden. Nicht zuletzt wegen der angestrebten Eintragung der Deutschen Buchenw?lder in die Liste des Erbes der Welt muss zum Ausdruck kommen, dass Deutschland die europ?ischen und internationalen Bemühungen zum Erhalt des Kultur- und Naturerbes wie das übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 unterstützt.  相似文献   

13.
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.  相似文献   

14.
Ausgangsfrage und gleichzeitig Titel des Beitrags ist, ob das von einem russisch-deutschen Konsortium geplante Gaspipelineprojekt in der Ostsee, der sog. “Nord Stream”, so wie in der internationalen Presse vielfach diskutiert, ein meeresumweltrechtliches Problem für das Ostseegebiet darstellt. Nach Auffassung der Autorin ist diese Frage zu verneinen. Vor dem Hintergrund der Hauptverschmutzungsquellen der Ostsee erscheinen die potentiellen Meeresumweltbelastungen durch die Pipeline eher gering, denn potentielle meeresumweltrechtliche Belastungen kommen nur in einem vorübergehenden Zeitraum, n?mlich ausschlie?lich in der Bauphase vor, die von der Phase nach der Inbetriebnahme abzugrenzen ist. Im Beitrag werden die potentiell gef?hrdeten Schutzgüter identifiziert und beispielhaft wird aufgezeigt, wie w?hrend des derzeit noch laufenden und deswegen flexiblen Planungs- und Entwicklungsprozesses geeignete Ma?nahmen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt getroffen werden.  相似文献   

15.
Der Beitrag befasst sich mit den europarechtlichen Vorgaben für das im Koalitionsvertrag vereinbarte und in Arbeit befindliche Umweltgesetzbuch, dem durch die F?deralismusreform nunmehr der Weg geebnet wird. Nachfolgend k?nnen freilich nicht die 775 Bestimmungen des UGB-Kommissionsentwurfs auf ihre Europarechtskonformit?t überprüft werden. Vielmehr sollen die prim?r- und sekund?rrechtlichen Vorgaben des europ?ischen Umweltrechts verdeutlicht und so strukturiert werden, dass das (zumindest in Ans?tzen vorhandene) System des europ?ischen Umweltrechts herauskristallisiert und auf diese Weise in einer Art „Prüfraster“ Ma?stabswirkung für ein künftiges UGB entfalten kann. In diesem Rahmen werden die europarechtlichen Vorgaben des Vorsorgeprinzips, des Integrierten Umweltschutzes und der ?rhus-Konvention besonders intensiv beleuchtet.  相似文献   

16.
Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob und inwiefern den Belangen des Artenschutzes im Rahmen der geltenden Vorschriften beim Anbau gentechnisch ver?nderter Pflanzen angemessen Geltung verschafft werden kann. Besch?ftigte sich der Beitrag in NuR 2011, Heft 2 mit dem Artenschutzrecht, nimmt der vorliegende Beitrag das Gentechnikrecht – und das Verh?ltnis von Gentechnikrecht und Artenschutzrecht zueinander in ihren jeweiligen artenschutzbezogenen Vorgaben – n?her in den Blick. Dabei kommen auch Verfassungsprobleme des subkutanen Vorrangs der grünen Gentechnik in den Blick. Sie beziehen sich auf das Demokratieprinzip, den Gesetzesvorbehalt und die vermeintliche grundrechtliche Beweislastverteilung zugunsten der Gentechnik in Bezug auf unsichere naturwissenschaftliche Tatsachenfragen – und damit auf eine Sto?richtung, die (auch) dem BVerfG bisher eher entgangen ist.  相似文献   

17.
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen. Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht, sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt.  相似文献   

18.
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde letztmalig im Jahr 2004 von einer Expertenkommission überarbeitet und am 21.9.2004 vom LAI den L?ndern zur Anwendung und Umsetzung in Verwaltungsvorschriften empfohlen. Mit der überarbeitung sollten zahlreiche zu Tage getretene Schwachstellen und M?ngel der Richtlinie behoben werden. Insbesondere wurde das bislang angewandte Ausbreitungsrechenmodell Faktor 10 Modell der TALuft 1986 durch das Ausbreitungsrechenprogramm AUSTAL 2000 G ersetzt. Ferner wurden sogenannte Polarit?tenprofile zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen eingeführt. Gleichwohl weist die Richtlinie nach wie vor zahlreiche M?ngel und Ungereimtheiten insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf. Eine dieser Unzul?nglichkeiten betrifft die von der GIRL vorgenommene Gebietsdifferenzierung und damit letztlich das Kernstück des Regelwerks.  相似文献   

19.
Zusammenfassung Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde letztmalig im Jahr 2004 von einer Expertenkommission überarbeitet und am 21.9.2004 vom LAI den L?ndern zur Anwendung und Umsetzung in Verwaltungsvorschriften empfohlen. Mit der überarbeitung sollten zahlreiche zu Tage getretene Schwachstellen und M?ngel der Richtlinie behoben werden. Insbesondere wurde das bislang angewandte Ausbreitungsrechenmodell Faktor 10 Modell der TALuft 1986 durch das Ausbreitungsrechenprogramm AUSTAL 2000 G ersetzt. Ferner wurden sogenannte Polarit?tenprofile zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen eingeführt. Gleichwohl weist die Richtlinie nach wie vor zahlreiche M?ngel und Ungereimtheiten insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf. Eine dieser Unzul?nglichkeiten betrifft die von der GIRL vorgenommene Gebietsdifferenzierung und damit letztlich das Kernstück des Regelwerks.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):119-121
Ob eine Zustellung formell wirksam ist, kann nur nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes beurteilt werden. Ist die Zustellung danach unwirksam, so kann dieser Mangel mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO geltend gemacht werden. Eine Nichtigkeitsklage scheidet deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt, und zwar unabh?ngig davon, ob der Zustellmangel nur das Urteil oder das gesamte Verfahren betrifft.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号