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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden – Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB beweist.  相似文献   

2.
Werden zum Einbau vorgesehene Erzeugnisse nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem H?ndler geliefert, so scheint diese Spaltung von Hersteller- und H?ndlerrolle bei den nachfolgenden Gliedern der Ver?u?erungskette zu einer gravierenden Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu führen, wenn es wegen der vom Produzenten zu verantwortenden Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse notwendig wird, diese auszutauschen und daher ua Kosten für den Aus- und Einbau anfallen: Die Betroffenen – typischerweise Werkunternehmer aber auch Endabnehmer – stehen mit dem Erzeuger selbst in keinem Vertragsverh?ltnis und ihr Vertragspartner, der H?ndler, ist für den Herstellungsfehler nicht verantwortlich. Nach der jüngsten Rsp des EuGH kommt es jedoch dann, wenn der betroffene Endabnehmer Verbraucher ist, trotzdem zu einer überw?lzung der Kosten auf den H?ndler; dessen Rückgriffsm?glichkeiten gegen den Erzeuger bleiben allerdings offen. In der folgenden Untersuchung er?rtern die Autoren die M?glichkeiten einer sachgerechten, den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragenden L?sung auf Grundlage der allgemeinen Regeln.  相似文献   

3.
Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ist ausschlie?lich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabh?ngig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. Ein entgeltliches Rechtsverh?ltnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht f?llt, wobei eine Grenze von etwa 10% des ortsüblichen Entgelts angenommen wird. Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verh?ltnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen; zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen w?re.  相似文献   

4.
Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grunds?tzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie dadurch nicht zu "Verwaltern" iSd §§ 19 ff WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG nicht erfasst. Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. Der erkennende Senat h?lt an seiner zum WEG 1975 ergangenen Rsp fest, dass die rechtsgestaltende Entscheidung des Au?erstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung abh?ngt.  相似文献   

5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):327-329
Weicht die Leistung vom Vertrag ab und ist daher mangelhaft, muss dies der übernehmer unter Zugrundelegung des gesamten Vertragsinhalts dartun; er ist es, der nach wie vor das Vorliegen eines Mangels beweisen muss. Ein "Umsteigen" auf den Sekund?rbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht blo? geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des übergebers liegenden Gründen unzumutbar w?re.  相似文献   

6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):455-457
Ein iSd §§ 351 ff ZPO "notwendiges" Gutachten kann nicht durch ein Privatgutachten ersetzt werden. Denn Privatgutachten sind nicht mehr als Urkunden, die die Meinung ihres Verfassers wiedergeben, wobei dieser Verfasser nicht den Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverst?ndigen unterliegt. Sie sind daher nicht geeignet, in einer Sachverst?ndigenfrage "für sich allein die Entscheidung zu stützen". Ein Privatgutachten kann nur dann als "urkundlich belegtes Sachvorbringen" verwertet werden, wenn dieses Sachvorbringen wegen einer Au?erstreitstellung für wahr zu halten ist, wofür nach § 267 ZPO in Ausnahmef?llen auch das Fehlen einer substanziierten Bestreitung genügen kann. Erhebt der Gegner aber substanziierte Einw?nde, so w?re es eine Umgehung der Regeln über den Sachverst?ndigenbeweis, wenn das Gericht das Privatgutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde legte.  相似文献   

7.
Das Schriftformerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB ist ohne Beschr?nkung auf Verbrauchergesch?fte auf alle F?lle einer Interzession iSv § 25c KSchG anzuwenden. Die alte Rechtsprechung zur Formfreiheit eines zum Zweck der Gutstehung erkl?rten Schuldbeitritts kann nicht aufrecht erhalten werden. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv § 25c KSchG ist ausschlie?lich, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Entscheidend ist daher, dass der Interzedent (typischerweise) damit rechnen kann, die Schuld (zumindest wegen seines Regressanspruchs) letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Die blo? formelle Haftung des Interzedenten muss für den Gl?ubiger erkennbar sein. Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld besteht die Formpflicht analog zu § 1346 Abs 2 ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allf?lliger Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar w?re.  相似文献   

8.
Eine gemeinsame Obsorge des leiblichen Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB dem Lebensgef?hrten oder der Lebensgef?hrtin der au?erehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern ist nicht zul?ssig. Nach § 8 Abs 4 EPG dürfen eingetragene Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen. Damit zeigt der Gesetzgeber unmissverst?ndlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern erblickt. Das gilt umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind. Auch verschiedengeschlechtlichen Lebensgef?hrten ist die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, versagt; eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung liegt daher nicht vor. Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Art 8 MRK fallen k?nnen, bedeutet nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der beiden übertragen werden müsse. Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der MRK, Personen die Obsorge für Kinder zu erm?glichen, ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zuk?me, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen.  相似文献   

9.
Eine Berufung ist iSd § 63 Abs 5 AVG dann eingebracht, wenn sie bei der Beh?rde tats?chlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Beh?rde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gew?hlt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Beh?rde befindet. Wurde ein E-Mail vom Beh?rdenserver empfangen und gelangte es somit in den "elektronischen Verfügungsbereich" der Beh?rde, dann kann der Hinweis in der Antwort der Beh?rde, E-Mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts mehr ?ndern.  相似文献   

10.
Die Verantwortlichkeit der Staaten für den Schutz der Meeresumwelt nach dem UN-Seerechtsübereinkommen beinhaltet auch die Verpflichtung zur Sanierung eingetretener Meeresverschmutzungen. Dieser Verpflichtung tr?gt das internationale Recht bisher jedoch nur ansatzweise Rechnung. Die für Meeresverschmutzungen durch Schiffe geltenden internationalen Haftungsregelungen sind nur teilweise in Kraft. Das Lugano-übereinkommen des Europarats über die zivilrechtliche Haftung für Sch?den durch umweltgef?hrdende T?tigkeiten, das auch die Meeresumwelt erfasst, ist bisher jedoch von keinem Staat ratifiziert worden und wird inzwischen durch die EG-Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltsch?den überlagert. Den Regelungen ist gemeinsam, dass sie nur bei Unf?llen und anderen konkreten Einzelereignissen greifen, bei denen die Verursachung eines individuellen Sch?digers nachgewiesen werden kann. Nicht anwendbar sind sie hingegen bei der „schleichenden“ Meeresverschmutzung insbesondere vom Lande aus, die sich aus der Summe unz?hliger Einzeleintr?ge ergibt. Will man auch diese F?lle einbeziehen, so kommt wohl nur eine internationale Abgabenpflicht in Betracht. Sie würde nicht nur Wiederherstellungs- und Ausgleichsma?nahmen erleichtern, sondern k?nnte auch einen wirtschaftlichen Anreiz bieten, die Eintr?ge zu reduzieren, und damit pr?ventiv zur Verringerung der Meeresverschmutzung beitragen.  相似文献   

11.
Bernat 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):100-108
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen dessen Willen" gerichtet hat. Ein T?ter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw T?tung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist. Die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt sich aus § 110 StGB. Unterl?sst der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung auf Wunsch des einwilligungsf?higen Patienten, ist bereits der Tatbestand eines vors?tzlichen T?tungsdelikts nicht erfüllt. Die Heilbehandlung darf in solchen F?llen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist. Ist der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsf?hig, ist zu prüfen, ob er eine solche Willenserkl?rung zu Zeiten, in denen er einwilligungsf?hig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht). Liegt eine ausdrückliche Erkl?rung des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsunf?higen und schwerkranken Patienten, der sich am Ende seines Lebens befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses Patienten dessen mutma?licher Wille ma?gebend. Für die Einsch?tzung des mutma?lichen Willens sind prim?r mündliche oder schriftliche ?u?erungen des Patienten entscheidend; auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen kann und darf es nicht ankommen.  相似文献   

12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):251-253
Im Hinblick auf § 6 ZPO ist das Fehlen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Gesetzlich nicht geh?rig vertreten ist eine Gemeinde, wenn nach den für sie geltenden Organisationsvorschriften für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Gemeinderatsbeschluss vorgesehen ist, dieser aber nicht vorliegt. Scheitert ein Sanierungsversuch im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO, ist das dennoch von ihr geführte Verfahren für nichtig zu erkl?ren und die Klage zurückzuweisen.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):307-312
Gerade bei nicht dringlichen operativen Eingriffen muss die Aufkl?rung grunds?tzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann. Liegt zwischen dem Zeitpunkt des ersten Informationsgespr?chs und der Operation ein l?ngerer Zeitraum (hier ca 7 Monate), steht dies einer wirksamen Aufkl?rung nicht entgegen, wenn noch vor der Operation im Krankenhaus eine neuerliche Aufkl?rung – wenn auch nicht durch den Operateur selbst – erfolgt, die die Grundlagen für die Einwilligung "auffrischt". Wird ein Arzt mit einer (in vielen F?llen realit?tsfremden) Erwartungshaltung des Patienten konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber aufkl?ren, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer g?nzlich verwirklicht werden k?nnen. K?nnen Sp?tfolgen nicht mit der in der Medizin m?glichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist dem Gesch?digten das Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Feststellung der Haftung für künftige Sch?den nicht abzusprechen.  相似文献   

14.
Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt nur ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. Der Schuldner ist nicht blo? verpflichtet, dem Gl?ubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise – etwa nur vorübergehend – zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. Der Empf?nger darf daher eine mit Anfechtung bedrohte Zahlung gem § 1413 ABGB zurückweisen und vorhandene Sicherheiten in Anspruch nehmen. Das Zurückweisungsrecht steht dem Gl?ubiger bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gl?ubigeranfechtung zu. Die Beweislast für die bestehende Anfechtungsgefahr trifft den Gl?ubiger. Die wirksame, also berechtigt ausgesprochene Zurückweisung der mit Anfechtung oder aus anderen Gründen mit Verlust bedrohten Zahlung setzt (nur) eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkl?rung des Gl?ubigers an den Schuldner voraus, die Zahlung nicht anzunehmen. Die Rücküberweisung der Zahlung ist für die Wirksamkeit der Zurückweisungserkl?rung ebenso wenig erforderlich wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere "Bereithalten" des zurückzuzahlenden Betrags. Die Zurückweisungserkl?rung ist unverzüglich abzugeben. Durch die (berechtigte) Nichtanerkennung der schuldbefreienden Wirkung ist die Rechtsgrundlage für das Behalten der Zahlung weggefallen und damit ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch entstanden.  相似文献   

15.
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen.  相似文献   

16.
Trifft der Verteidiger im Falle von in seiner Kanzlei unüblicher mündlicher Rechtsmittelanmeldung keine besonderen Vorkehrungen, um sein Personal auf diesen Umstand und die damit im Zusammenhang stehende Eintragung der Rechtsmittelfrist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung hinzuweisen, so hat er für Organisationsverschulden innerhalb seiner Kanzlei und damit ein Versehen nicht blo? minderen Grades einzustehen, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers?umung der Ausführungsfrist nicht zul?ssig ist. Die Zustellung der schriftlichen Urteilsabschrift bewirkt auch dann den Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist, wenn das HV-Protokoll entgegen § 271 Abs 6 letzter Satz StPO (noch) nicht zugestellt wurde. Die Nichtzustellung des HV-Protokolls kann aber einen berechtigten Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):437-438
Veranlassung iSd § 871 Abs 1 erster Fall ABGB bedeutet nach stRsp jedes für die Entstehung des Irrtums urs?chliche Verhalten, ohne dass es darauf ank?me, ob der Anfechtungsgegner den Irrtum sorgfaltswidrig veranlasst hat. Ist in einem Verkaufsprospekt über Zertifikate ein mit der Veranlagung verbundenes Risiko nicht an solchen Stellen erw?hnt, wo man dies erwarten durfte, so darf der Anleger Risikohinweise, die auf der Rückseite des Kaufantragsformulars enthalten sind, lediglich als allgemeine, nicht aber mit der konkreten Veranlagung direkt zusammenh?ngende Hinweise verstehen. Anleger dürfen darauf vertrauen, dass eine Bank, der die Platzierung von mit ihrem Namen versehenen Zertifikaten übertragen wurde und die für einen Verkaufsprospekt (mit-)verantwortlich zeichnete, über die Eigenschaften des Anlageprodukts ausreichende Kenntnisse besitzt, dass die im Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen zutreffen und dass das Produkt darin richtig und vollst?ndig beschrieben wird. Handelt es sich beim Verkaufsprospekt um keine offensichtlich verkürzte, blo? die Aufmerksamkeit weckende Werbeaussage, sondern um die für den durchschnittlichen Privatanleger verst?ndliche und scheinbar vollst?ndige Information, die den Zweck verfolgt, dem Privatanleger eine vernünftige Anlageentscheidung zu erm?glichen, so ist es dem Anleger nicht als Sorgfaltswidrigkeit zuzurechnen, wenn er auf den Verkaufsprospekt vertraut. Nur wenn dem Anleger Anhaltspunkte für mangelnde Kenntnis der Bank über die Produkteigenschaften oder gar für unredliches Verhalten vorgelegen w?ren, w?re die Beischaffung weiterer Informationen (etwa des Kapitalmarktprospekts) angebracht gewesen. Selbst wenn man einem Anleger das Vertrauen allein auf den Verkaufsprospekt dennoch als Sorglosigkeit anlasten wollte, tr?te diese Sorglosigkeit gegenüber der prim?r urs?chlichen Fehldarstellung im Verkaufsprospekt weit zurück.  相似文献   

18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):174-176
Eine Haftung eines Sachverst?ndigen gegenüber Dritten wird von der Rsp und der überwiegenden Lehre dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverst?ndigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem Fall sind nach der neueren Rsp des OGH die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverst?ndige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Der blo?e Umstand, dass die Sph?re eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverst?ndigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden.  相似文献   

19.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):458-468
Zahlungsunf?higkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller f?lligen Schulden nicht begleichen kann; kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempf?nger von Zahlungsf?higkeit ausgehen. Im Anfechtungsprozess hat der Masseverwalter das objektive Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunf?higkeit zu beweisen. Dies gelingt ihm durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgesch?fts mehr als 5 % aller f?lligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht in diesem Fall der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrscheinlichkeit einer blo?en Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen. Der Nachweis der Zahlungsstockung gelingt nur, wenn eine Ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Diese Frist darf im sogenannten Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Verm?gensobjekte verkauft werden sollen; Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen u?) drei Monate nicht übersteigen. Eine noch l?ngere Frist, h?chstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquidit?tsschw?che zu rechnen ist. Sozialversicherungstr?ger (hier: eine Gebietskrankenkasse) haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren (hier: F?lligstellung von Krediten durch Hausbanken, Ratengesuch bei der Gebietskrankenkasse, Bemühungen um einen au?ergerichtlichen Ausgleich mit den Banken) die Behauptung einer blo?en Zahlungsstockung zu überprüfen. Erst nach Einholung entsprechend detaillierter Informationen über das Volumen der f?lligen Schulden, der Kundenforderungen, der zur Verfügung stehenden Barmittel und über ein allenfalls kurzfristig verwertbares oder belastbares Verm?gen ist eine Plausibilit?tsprüfung m?glich. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunf?higkeit fahrl?ssig nicht erkannt, ist auch das fahrl?ssige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. Befriedigt ein Schuldner bevorzugt besonders "l?stige" Gl?ubiger, beispielsweise solche, von denen Konkursantr?ge zu befürchten sind, liegt die Begünstigungsabsicht besonders nahe bzw ist sogar offenkundig. Wenn der Schuldner für die beabsichtigte Fortführung seines Unternehmens die Beitragsforderungen der Krankenkasse erfüllen muss (hier ua auch zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Vorausetzung für weitere ?ffentliche Auftr?ge), liegt die Begünstigungsabsicht auf der Hand. Bei Zahlung mittels Schecks ist die wegen Begünstigung angefochtene Rechtshandlung erst mit Scheckeinl?sung vorgenommen.  相似文献   

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