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Rechtsanwalt apl. Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2009,31(1):8-13
Zusammenfassung Der Europ?ische Gerichtshof (EuGH) und die nationalen Verwaltungsgerichte haben sich lange Zeit
mit gro?em Engagement der Aufgabe gewidmet, dem europ?ischen Habitat- und Artenschutzrecht zur
praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. W?hrend der EuGH an seiner Linie unverbrüchlich festh?lt,
deutet sich in jüngeren Erkenntnissen nationaler Verwaltungsgerichte eine Trendwende im Umgang mit
dem europ?isierten Naturschutzrecht an, die Anlass zu der Befürchtung bietet, dass die einschl?gigen
Schutzmechanismen ihren Beitrag zur Bewahrung des europ?ischen Naturerbes kaum noch vollen Umfangs
werden erbringen k?nnen. 相似文献
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Verena Murschetz 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):397-401
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist im Fall bereits erfolgter bedingter übergabe nach § 26 EU-JZG nicht unzul?ssig. W?hrend einer
noch vollzogenen bedingten übergabe nach § 26 EU-JZG kommt eine einseitige – der mit dem Ausstellungsstaat getroffenen Vereinbarung
iSd Abs 3 widersprechende – rückwirkende Aufhebung des inl?ndischen Strafvollzugs nicht in Betracht. Ein Beschluss nach §
4 StVG beseitigt erst mit Rechtskraft den Aufschubsgrund des § 26 Abs 1 Z 6 EU-JZG. Der rechtskr?ftige Beschluss ist als "Anordnung"
iSd § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG unverzüglich dem Ausstellungsstaat zu übermitteln, um diesem damit die Befugnis zur Entscheidung
über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft zu übertragen. 相似文献
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Simone Wasserer 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(2):115-125
Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene VO des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilstück der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird, stellt den zweiten derartigen Versuch der Tiroler Landespolitik dar, dem stetig ansteigenden Alpentransitverkehr Einhalt zu gebieten. Das gegen diese "Sektorale Fahrverbots-VO neu" eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll zum Anlass genommen werden, die mit der Transitproblematik einhergehenden Fragestellungen in Bezug auf die europäische Verkehrspolitik zu erörtern. Dabei wird va die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ob den Mitgliedstaaten überhaupt noch eine Regelungsautonomie verbleibt oder ob es sich beim europäischen Verkehrswesen um eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft handelt. Die europäische Verkehrspolitik als Instrument und Gegenstand der europäischen Integration kann naturgemäß nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insb auch unter dem Aspekt der Warenverkehrsfreiheit zu behandeln. Die damit einhergehende Problematik, die ihren Höhepunkt in der Diskussion über die freie Wahl des Verkehrsträgers findet, bildet den zweiten Schwerpunkt dieser Arbeit. Unter Berücksichtigung der erlangten Erkenntnisse sollen zuletzt die Chancen der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des neuen sektoralen Fahrverbots beurteilt werden. 相似文献
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Marten Breuer 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):223-229
In seiner jüngeren Rechtsprechung bedient sich der EGMR in zunehmendem Maße rechtsvergleichender Argumente. Eine Differenzierung zwischen einfachrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtsvergleichung findet dabei allerdings nicht statt. Der Beitrag versucht, die vorliegende Judikatur zu systematisieren und auf diese Weise einen ersten Schritt auf dem Weg hin zum angemahnten dogmatischen Konzept im Umgang mit verfassungsvergleichenden Argumenten bei der Auslegung der EMRK zu unternehmen. 相似文献
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Europ?isches und deutsches Recht setzen neuerdings stark auf eine ausgebaute Biomassenutzung
zur Strom-, W?rme- und Treibstoffgewinnung. Die Biomassenutzung weist eine Reihe ?kologisch-
sozialer Vor-, aber auch Nachteile auf. Das bisherige, aber auch das zur Verabschiedung anstehende neue
europ?ische und deutsche Bioenergierecht l?st diese nicht immer hinreichend auf. Nachhaltigkeitskriterienkataloge
k?nnen diese Rolle auch strukturell nur begrenzt übernehmen, unter anderem weil sie die n?tige
Komplexit?t nicht abbilden, Verlagerungseffekte nicht vermeiden und bestimmte zentrale Aspekte (etwa
das Weltern?hrungsproblem) erst gar nicht abbilden k?nnen; und wenn, dann müssten die Kataloge
über die aktuellen EU-Vorschl?ge hinausgehen. Wirkungsvoller für die Bioenergienutzung selbst
wie auch in der Energiepolitik insgesamt w?re aber eine einschneidende Energieeffizienzpolitik –
die den Gesamtverbrauch senken und damit die ?kologisch-sozialen Ambivalenzen überschaubarer machen
würden, wenn langfristig die erneuerbaren Energien 100% der Versorgung in einer “kohlenstofffreien
Wirtschaft” übernehmen. In Verbindung mit der Analyse der Ambivalenzen bietet der vorliegende
Beitrag zugleich einen kurzen überblick über das Bioenergierecht. 相似文献
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Rudolf Reischauer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):404-426
Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts
(= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht
aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort.
– Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt. 相似文献
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Robert Durl 《Juristische Bl?tter》2010,132(3):156-171
Im Zuge des 2. Gewaltschutzgesetzes wurde die Verj?hrungsanlaufhemmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB zum 1. 6. 2009 in "L?nge" und
"Breite" erweitert und auch – rückwirkend – auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj?hrte Taten für anwendbar erkl?rt. Mit
Blick auf zwei frühere gesetzliche Ver?nderungen, die diese Bestimmung betroffen haben, sowie die Garantien des § 61 StGB
zur rückwirkenden Anwendung von Strafrecht wird im Folgenden er?rtert, inwieweit § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf vor dem 1. 6. 2009
(insb vor dem 1. 7. 2001) verübte Straftaten anzuwenden ist. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):735-738
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europ?ischer Vollstreckungstitel (EuVT) best?tigt wurde, wird in anderen
Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerkl?rung bedarf und ohne dass die Anerkennung
angefochten werden kann. Nach der EuVTVO (Art 21 Abs 1) wird nur noch die Verletzung der Rechtskraft einer Vorentscheidung
unter bestimmten Voraussetzungen als Grund für die Verweigerung der Vollstreckung normiert. Dagegen kann weder die Zustellung
der zu vollstreckenden Entscheidung noch ein allf?lliger Versto? gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem überprüft werden, wie § 21 Abs 2 EuVTVO unmissverst?ndlich klarstellt. Dass die Best?tigung
als EuVT an den Schuldner zuzustellen w?re, wird in der EuVTVO nicht angeordnet. Art 20 Abs 1 lit c EuVTVO verlangt "gegebenenfalls"
eine übersetzung der Best?tigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats. Berücksichtigt man, dass es nicht von
den Sprachkenntnissen des Entscheidungsorgans im Vollstreckungsmitgliedstaat im Einzelfall abh?ngen darf, ob die in der EuVTVO
verlangte übersetzung beizubringen ist oder nicht, ist es angebracht, streng vorzugehen, zumal die formalen Voraussetzungen
an einen Exekutionsbewilligungsantrag nach der genannten Verordnung ohnedies auf das Mindestma? reduziert wurden. Demnach
muss – sieht man von der W?hrungsbezeichnung, die aber nach dem Formular ohnedies nicht schriftlich angegeben werden müsste,
ab – immer dann eine übersetzung angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbest?tigung samt
Unterschrift nach Art 20 EuVTVOW?rter dieser Fremdsprache enth?lt. Dieses Erfordernis müsste nur dann nicht erfüllt werden,
wenn eine vom Titelgericht vollst?ndig in deutscher Sprache ausgefüllte Best?tigung vorl?ge. 相似文献
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Natur und Recht - Die am 28. Oktober 2021 in Kraft getretene Änderungsverordnung zur Aarhus-Verordnung der EU modernisiert den administrativen und gerichtlichen Rechtsschutz gegen Rechtsakte... 相似文献
17.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):795-798
Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft,
wird nichts anderes als das "Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige T?tigkeit des
Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte. In Belassungsabsicht errichtete
Geb?ude gelten gem § 297 ABGB grunds?tzlich als unselbstst?ndiger Bestandteil einer Liegenschaft und teilen deren rechtliches
Schicksal. Davon abweichend k?nnen aber unter der Oberfl?che einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Geb?udes
dienende Pressh?user, Keller und auch Tiefgaragen als selbstst?ndige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchsk?rper
behandelt werden. Eine selbstst?ndige Verbücherung ist freilich nur m?glich, wenn der Keller – von blo?en Hilfseinrichtungen
wie Entlüftungssch?chten abgesehen – nicht über die Oberfl?che des Grundstücks hinausragt, zumal der Grundeigentümer sonst
die Oberfl?che seines Grundstücks nicht ohne Rücksicht auf den Keller nützen k?nnte. 相似文献
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Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap"). 相似文献
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Franziska Heß 《Natur und Recht》2013,35(4):264-266