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1.
Kulhanek 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(9):243-244
Der vereinbarte Kündigungsgrund "Verkauf der Liegenschaft" bestimmt nicht ausreichend, welcher konkrete und für den Vermieter
objektiv bedeutsame Umstand den Kündigungsgrund ausl?st. 相似文献
2.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):370-372
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren "übergangenen Partei" liegt keine "beh?rdlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB vor. 相似文献
3.
Peter Rummel 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):249-251
Eine Klausel, wonach Wohnungseigentum "frei von bücherlichen und au?erbücherlichen Lasten" zu übergeben sei, kann vertretbarerweise
dahin ausgelegt werden, dass davon rückst?ndiger Sanierungsaufwand für die Wohnungsanlage nicht erfasst ist. Der Verwaltervertrag
ist nach Lehre und Judikatur ein Bevollm?chtigungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeber und dem Verwalter.
Der Hausverwalter ist aber nicht bevollm?chtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers. 相似文献
4.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):88-90
Die Verpflichtung des Bestandnehmers, bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses "die Bestandseinheit neu ausgemalt wei?" zurückzugeben,
stellt eine Leistung des Bestandnehmers dar, die zum Wert (mithin zur Gebührenbemessungsgrundlage) hinzuzurechnen ist. Gleiches
gilt für die Verpflichtung zum Abschluss eines W?rmeenergiebezugsvertrages. 相似文献
5.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):63-65
Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverh?ltnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung
des Abfertigungsanspruchs dar. Schwankt die H?he des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses,
ist ein Zw?lftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht
es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Pr?mien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder überstundenentgelte
bewirkt werden. Abfertigungswirksam sind nur solche Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses
gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):307-312
Gerade bei nicht dringlichen operativen Eingriffen muss die Aufkl?rung grunds?tzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient
seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann. Liegt zwischen dem Zeitpunkt des ersten Informationsgespr?chs und
der Operation ein l?ngerer Zeitraum (hier ca 7 Monate), steht dies einer wirksamen Aufkl?rung nicht entgegen, wenn noch vor
der Operation im Krankenhaus eine neuerliche Aufkl?rung – wenn auch nicht durch den Operateur selbst – erfolgt, die die Grundlagen
für die Einwilligung "auffrischt". Wird ein Arzt mit einer (in vielen F?llen realit?tsfremden) Erwartungshaltung des Patienten
konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber
aufkl?ren, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer g?nzlich verwirklicht werden
k?nnen. K?nnen Sp?tfolgen nicht mit der in der Medizin m?glichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist dem Gesch?digten das
Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Feststellung der Haftung für künftige Sch?den nicht abzusprechen. 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):323-326
Bei einer Abstimmung zwischen Wohnungseigentümern über Angelegenheiten der Verwaltung kann Anonymit?t nur für den Abstimmungsvorgang
(bei Umlaufbeschlüssen), nicht jedoch sp?ter gelten, ist doch nur mit Wissen über das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer
sowie mit Kenntnis der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs eine sinnhafte überprüfung der Beschlussfassung, etwa in Richtung
der Vorgaben des § 24 Abs 1 bis 3 WEG 2002, m?glich. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und
Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen.
Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten
Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. 相似文献
8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):728-730
§ 35 WEG, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des Wohnungseigentums ist, steht einer Teilung des Miteigentums
durch Begründung weiteren Wohnungseigentums in einem "Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum im Mischhaus
wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am
noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach
§ 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, stünde § 35 Abs 2
WEG allerdings unzweifelhaft entgegen. 相似文献
9.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer,
von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch
genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen,
damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich
bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung
immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert
für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen,
wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen
Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat. 相似文献
10.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):312-314
Der WE-Verwalter ist im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der WE-Liegenschaft nach entsprechender Information s?mtlicher
Wohnungseigentümer berechtigt, im Fall einer "akuten Liquidit?tskrise" der Eigentümergemeinschaft die monatlichen Akonti und
die Rücklagenbeitr?ge auch w?hrend laufender Abrechnungsperiode zu erh?hen, damit die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft
finanziell nicht gef?hrdet wird. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):455-457
Ein iSd §§ 351 ff ZPO "notwendiges" Gutachten kann nicht durch ein Privatgutachten ersetzt werden. Denn Privatgutachten sind
nicht mehr als Urkunden, die die Meinung ihres Verfassers wiedergeben, wobei dieser Verfasser nicht den Pflichten eines gerichtlich
bestellten Sachverst?ndigen unterliegt. Sie sind daher nicht geeignet, in einer Sachverst?ndigenfrage "für sich allein die
Entscheidung zu stützen". Ein Privatgutachten kann nur dann als "urkundlich belegtes Sachvorbringen" verwertet werden, wenn
dieses Sachvorbringen wegen einer Au?erstreitstellung für wahr zu halten ist, wofür nach § 267 ZPO in Ausnahmef?llen auch
das Fehlen einer substanziierten Bestreitung genügen kann. Erhebt der Gegner aber substanziierte Einw?nde, so w?re es eine
Umgehung der Regeln über den Sachverst?ndigenbeweis, wenn das Gericht das Privatgutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde
legte. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):520-521
§ 163b ABGB erg?nzt die Bestimmung des § 163 ABGB insoweit, als das Bestehen einer – auch ehelichen – Vaterschaft die Antragstellung
nach § 163b ABGB nicht hindert. Der Antrag auf "V?tertausch" nach § 163b ABG steht dem Kind zeitlich unbeschr?nkt offen. 相似文献
13.
Der vorliegende Beitrag analysiert – unter Bezugnahme auf eine ländervergleichende empirische Studie derselben Autoren – die Verhaltensregeln für Parlamentarier und die daraus resultierenden Konsequenzen. Dabei wird zunächst auf die Frage eingegangen, was unter Transparenzpflichten verstanden wird. Im Anschluss daran werden Hypothesen über den Zusammenhang von schärferen Transparenzpflichten und diversen Variablen dargelegt, gefolgt von einer kurzen Analyse der Implikationen für die verfassungsrechtlichen Argumente in Deutschland unter Berücksichtigung auch der österreichischen Regelungen. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):306-308
Die Frage, ob ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich "St?rer" ist, selbst?ndig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche
klagsweise belangt werden kann, h?ngt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverh?ltnis der Gemeinschaft
die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann. 相似文献
15.
Günther Schefbeck 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(2):247-249
Dokumentation ?sterreich
Ministerialentwürfe 相似文献16.
Eine Vereinbarung, derzufolge die Verk?ufer nach wirksamer übertragung des verkauften Gesch?ftsanteils an einer GmbH den dafür
gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des K?ufers "treuh?ndig" für den K?ufer halten und
dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gew?hrt dem K?ufer im Konkurs der
Verk?ufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich
ein schuldrechtlicher Anspruch auf übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile.
Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verk?ufern wirtschaftlich
fremdes Verm?gen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. 相似文献
17.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):18-20
Enth?lt der WE-Verwaltungsvertrag im Rahmen der Honorarvereinbarung keine Bestimmung über die Pflicht der Wohnungseigentümer,
im Zuge der Vertragsaufl?sung an den WE-Verwalter anteilig eine "Kündigungsentsch?digung" zu entrichten, kommt es auf die
Branchenüblichkeit eines derartigen "angemessenen Entgelts" an, die der OGH hier verneint. Der blo?e Bezug im Anwartschaftsvertrag
zum WE-Vertrag auf die "Honorarrichtlinien" der Immobilienverwalter und Verm?genstreuh?nder vermag eine wirksam vereinbarte
Klausel im WE-Verwaltungsvertrag nicht zu ersetzen. Das Verwaltungshonorar z?hlt zu den gemeinschaftlichen Aufwendungen für
die WE-Liegenschaft, über das der WE-Verwalter auch inhaltlich richtig abzurechnen hat. Eine vereinbarte Genehmigung der Abrechnung
mangels Widerspruchs (hier: binnen einer Frist von 8 Wochen nach Rechnungslegung) widerspricht zwingendem Recht, n?mlich §
20 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 und 3 WEG 2002. Um die Liquidit?t der Eigentümergemeinschaft für die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft
sicherzustellen, bleiben zwar die anteiligen Zahlungen der Wohnungseigentümer unabh?ngig von der inhaltlichen Richtigkeit
der Abrechnung f?llig; ihre Zahlungen bewirken per se aber kein Anerkenntnis der Abrechnung. 相似文献
18.
19.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):128-131
Der Beitrag besch?ftigt sich erstmals eingehender mit der Frage, ob es mit dem WGG vereinbar ist, wenn von gemeinnützigen
Bauvereinigungen – in Ver?nderung der ursprünglichen Finanzierungsstruktur der Baulichkeit – Sukzessivdarlehen aufgenommen
werden, um solcherart die aufgrund des Schlagendwerdens von Annuit?tensprüngen bei ?ffentlichen F?rderungsdarlehen drohende
Erh?hung des von den Mietern und Nutzungsberechtigten zu leistenden periodischen Entgelts "abzufedern", diese Annuit?tensprünge
insoweit also zu "gl?tten". Die enorme praktische Relevanz dieser Fragestellung liegt angesichts der (gegenw?rtig wieder einmal
?u?erst hitzigen) politischen Debatte um leistbares Wohnen bzw Wohnkosten als "Preistreiber" auf der Hand. 相似文献
20.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(9):580-580