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相似文献
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1.
Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bautr?gervertr?gen wird bei der Gestaltung der vom Bautr?ger verwendeten Vertragsformbl?tter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz nicht dazu führen, dass es für den Bautr?ger unm?glich wird, die in der Natur des Bautr?gergesch?ftes liegenden grundlegenden Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zul?ssigen Rahmen anzuwenden.  相似文献   

2.
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen, die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen. Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde. Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus.  相似文献   

3.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap").  相似文献   

4.
Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts (= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort. – Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt.  相似文献   

5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):109-111
L?uft das Abwicklungsverh?ltnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Sch?diger sowohl den Herstellungsgehilfen ausw?hlt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und tr?gt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Sch?den aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Sch?diger gleichzuhalten. Es sind allf?llige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Sch?den auch dem Erstsch?diger zuzurechnen.  相似文献   

6.
Im Zuge des 2. Gewaltschutzgesetzes wurde die Verj?hrungsanlaufhemmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB zum 1. 6. 2009 in "L?nge" und "Breite" erweitert und auch – rückwirkend – auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj?hrte Taten für anwendbar erkl?rt. Mit Blick auf zwei frühere gesetzliche Ver?nderungen, die diese Bestimmung betroffen haben, sowie die Garantien des § 61 StGB zur rückwirkenden Anwendung von Strafrecht wird im Folgenden er?rtert, inwieweit § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf vor dem 1. 6. 2009 (insb vor dem 1. 7. 2001) verübte Straftaten anzuwenden ist.  相似文献   

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9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):458-468
Zahlungsunf?higkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller f?lligen Schulden nicht begleichen kann; kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempf?nger von Zahlungsf?higkeit ausgehen. Im Anfechtungsprozess hat der Masseverwalter das objektive Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunf?higkeit zu beweisen. Dies gelingt ihm durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgesch?fts mehr als 5 % aller f?lligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht in diesem Fall der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrscheinlichkeit einer blo?en Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen. Der Nachweis der Zahlungsstockung gelingt nur, wenn eine Ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Diese Frist darf im sogenannten Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Verm?gensobjekte verkauft werden sollen; Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen u?) drei Monate nicht übersteigen. Eine noch l?ngere Frist, h?chstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquidit?tsschw?che zu rechnen ist. Sozialversicherungstr?ger (hier: eine Gebietskrankenkasse) haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren (hier: F?lligstellung von Krediten durch Hausbanken, Ratengesuch bei der Gebietskrankenkasse, Bemühungen um einen au?ergerichtlichen Ausgleich mit den Banken) die Behauptung einer blo?en Zahlungsstockung zu überprüfen. Erst nach Einholung entsprechend detaillierter Informationen über das Volumen der f?lligen Schulden, der Kundenforderungen, der zur Verfügung stehenden Barmittel und über ein allenfalls kurzfristig verwertbares oder belastbares Verm?gen ist eine Plausibilit?tsprüfung m?glich. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunf?higkeit fahrl?ssig nicht erkannt, ist auch das fahrl?ssige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. Befriedigt ein Schuldner bevorzugt besonders "l?stige" Gl?ubiger, beispielsweise solche, von denen Konkursantr?ge zu befürchten sind, liegt die Begünstigungsabsicht besonders nahe bzw ist sogar offenkundig. Wenn der Schuldner für die beabsichtigte Fortführung seines Unternehmens die Beitragsforderungen der Krankenkasse erfüllen muss (hier ua auch zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Vorausetzung für weitere ?ffentliche Auftr?ge), liegt die Begünstigungsabsicht auf der Hand. Bei Zahlung mittels Schecks ist die wegen Begünstigung angefochtene Rechtshandlung erst mit Scheckeinl?sung vorgenommen.  相似文献   

10.
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.  相似文献   

11.
Seit Jahren kommt die Rechtspolitik bezüglich einer Neuregelung grundlegender Strukturfragen des ?sterreichischen Mietrechts nicht vom Fleck. Dies mag unter anderem daran liegen, dass die einschl?gigen Reformdiskussionen ausschlie?lich aus innerstaatlicher Perspektive geführt werden, was es zwangsl?ufig mit sich bringt, dass keinem der in ihren (scheinbar) altbew?hrten Schützengr?ben eingebunkerten Interessenvertreter der entscheidende rechtspolitische Durchbruch gelingt. Bei diesem Stand der Dinge scheint es reizvoll, den Horizont zu erweitern und Reformfragen das ?sterreichische Mietrecht betreffend aus rechtsvergleichender Perspektive zu beleuchten. Es scheint ja zumindest nicht v?llig ausgeschlossen, dass uU europaweit einheitlich nachweisbare Tendenzen in der Mietrechtsgesetzgebung auch den heimischen Gesetzgeber zu beeindrucken verm?gen. Ausgehend von diesem Zugang wird im Folgenden untersucht, welcher Grad an übereinstimmung zwischen dem ?sterreichischen Gesch?ftsraummietrecht einerseits und jenem, das in anderen europ?ischen L?ndern derzeit Geltung hat, andererseits besteht.  相似文献   

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14.
Die Abschreibung zweier Grundstücke aufgrund verschiedener Vertr?ge vom Gutsbestand derselben Grundbuchseinlage, jeweils die Er?ffnung einer neuen Einlage und Einverleibung des Eigentumsrechtes und anderer Rechte für die jeweiligen (verschiedenen) Erwerber stellt eine unzul?ssige Kumulierung dar.  相似文献   

15.
Die Formulierung im gerichtlichen Vergleich "Festgehalten wird, dass der monatliche Bestandzins … bis einschlie?lich 31. 12. 1998 betr?gt" bzw "dass die Bestandzinse jeweils am 1. eines Monats bei fünft?gigem Respiro zur Zahlung f?llig sind" führen zum Anfall einer Erg?nzungspauschalgebühr ausgehend (blo?) vom Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bis zum Stichtag (hier 31. 12. 1998) und nicht etwa ausgehend von einer mit dem Zehnfachen des Jahreswertes des Mietzinses ermittelten Bemessungsgrundlage).  相似文献   

16.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):541-542
Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverst?ndigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach vors?tzlich abgelegt wurde – die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht –, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Die Auffassung, der Tatbestand des "Erschleichens" komme nur in Betracht, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verp?nte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde, nicht aber bei einem Handeln der Beh?rde selbst, ist unzutreffend. Die M?glichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht – im Wege der sukzessiven Kompetenz – zumWegfall zu bringen, steht einerWiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umst?nde geltend gemacht werden k?nnen. Eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ist daher erst dann zul?ssig, wenn die Klagsfrist abgelaufen ist.  相似文献   

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Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(12):749-785
Die Richtigkeit eines Gutachtens über den Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld iSd § 230e ABGB ist einer ex-ante-Prüfung zu unterziehen. Bei der Beurteilung von Aktien darf sich ein Sachverst?ndiger auf ?ffentlich zug?ngliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; B?rsenstatistiken; Presseberichte) beschr?nken, solange keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein dem Pflegschaftsgericht vorgelegtes Privatgutachten reicht für die Genehmigung des Erwerbs der Wertpapiere nicht aus, k?nnte aber durchaus als Entscheidungsgrundlage mit herangezogen werden, wenn ein anderer Sachverst?ndiger dem Gericht die Richtigkeit des Privatgutachtens best?tigt. Eine allf?llige Amtshaftung schlie?t die Haftung des Privatgutachters nicht aus, sondern tritt nur zu dieser Haftung solidarisch hinzu. Der Zweck eines Gutachtens über die Sicherheit von Wertpapieren iSd § 230e ABGB besteht auch in der Schaffung einer Vertrauenslage für Dritte.  相似文献   

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