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相似文献
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1.
Eine Ländermitwirkung an der oberstaatlichen Willensbildung (insb Gesetzgebung) gehört unbestreitbar zu den Merkmalen eines (echten) Bundesstaates. Über die Formen und Wege, vor allem über die Gegenstände und die Intensität einer solchen Länderbeteiligung wird seit längerem in Wissenschaft und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das Vorhaben der neuen Koalitionsregierung für eine "Staatsreform" gibt Anlass zu neuerlicher Reflexion. Der Beitrag unterzieht die wesentlichsten früheren Reformideen (einschließlich jener im Österreich-Konvent und der Äusserung des Bundespräsidenten von 2005) einer kritischen Analyse und rechtspolitischen Bewertung. Abschließend werden Möglichkeiten einer Verbesserung und Flexibilisierung der Entscheidungsverfahren im Bundesstaat erörtert.  相似文献   

2.
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde auf Ebene der Europäischen Union erstmals ein Element direkter Demokratie primärrechtlich verankert: die Europäische Bürgerinitiative. Diese stellt ein neues Recht der UnionsbürgerInnen dar, muss aber erst noch sekundärrechtlich näher ausgestaltet werden. Seit Ende März 2010 liegt ein entsprechender Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Die darin vorgesehenen Verfahren und Bedingungen sollen klar, einfach und benutzerfreundlich sein sowie gewährleisten, dass Bürgerinitiativen einerseits repräsentativ für ein unionsweites Interesse und andererseits als Instrument einfach zu handhaben sind. Sie sollen ferner sicherstellen, dass für alle UnionsbürgerInnen unabhängig von dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, die gleichen Bedingungen für die Teilnahme an einer Bürgerinitiative gelten. Der gegenständliche Beitrag stellt die Grundlagen sowie die Bedingungen und Verfahren der Europäischen Bürgerinitiative dar und geht (noch) offenen Rechtsfragen nach.  相似文献   

3.
Österreich hat im Hinblick auf seinen nationalen Grund- und Menschenrechtsschutz durch die 1920 geschaffene Zentralinstanz des Verfassungsgerichtshofs lange Zeit eine Vorreiterposition in Europa belegt. Inzwischen wird jedoch immer deutlicher, dass zur Erfüllung völkerrechtlicher Menschenrechtsverpflichtungen sowie eines umfassenden Grundrechtsschutzes auf nationaler Ebene – im Sinne der Trias "respect, protect, fulfill" – die nachprüfende gerichtliche Kontrolle allein unzureichend ist. Die Schaffung einer unabhängigen und pluralistischen nationalen Institution würde dem Prozess einer kontinuierlichen Verbesserung der normativen und faktischen Menschenrechtssituation am Besten zum Ziel gereichen. Das umfangreiche Mandat einer solchen Menschenrechtsinstitution soll neben der Beratungs- und Berichtsfunktion gegenüber Regierung, Gesetzgebung und anderen staatlichen Organen insbesondere eine breite Kontrollbefugnis betreffend die Maßnahmen von Sicherheitsexekutive, Justizwache und Militär umfassen. Mediatives Einschreiten sowie die Kooperation mit internationalen und Nichtregierungsorganisationen komplettieren gemeinsam mit menschenrechtlicher Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Dokumentation die Hauptaufgaben der Institution. Seit der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien besteht an der besonderen Bedeutung derartiger Einrichtungen kein Zweifel mehr; durch stetige Vorstöße internationaler Gremien, wie des Europarates und letztlich der Europäischen Union, erfährt die diesbezügliche Diskussion jetzt zusätzlichen Antrieb. Neben dem generellen, weltweiten Trend zur Errichtung nationaler Menschenrechtsinstitutionen stellen besonders die Entscheidung der EU, die in Wien ansässige Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) ab März 2007 in eine Europäische Grundrechteagentur umzuwandeln, sowie Österreichs kurz bevorstehende Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UNO-Folterkonvention (OPCAT) unser Land vor die bedeutsame Aufgabe, endlich mit den zahlreichen europäischen Staaten gleichzuziehen, deren nicht-gerichtlicher Menschenrechtsschutz schon längst einer an den "Pariser Prinzipien 1993" orientierten, finanziell sowie organisatorisch unabhängigen Institution obliegt.  相似文献   

4.
Diese Übersicht enthält eine Aufstellung wichtiger zwischen 28. März und 2. Juli 2008 von der Europäischen Kommission verabschiedeter bzw übermittelter Vorschläge für von Rat und Europäischem Parlament zu beschließende Rechtsakte, sowie von Initiativen der Mitgliedstaaten und Entwürfen des Rates im Rahmen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union. Zusätzlich wird auf rechtspolitisch interessante Texte der Europäischen Kommission wie zB Grünbücher oder Erfahrungsberichte hingewiesen. Damit soll dem Leser die Möglichkeit gegeben werden, in einem möglichst frühen Stadium von neuen Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht Kenntnis zu erhalten. Die Übersicht enthält umgekehrt keine Angaben über vom Rat endgültig verabschiedete Texte. Als Fundstelle wird grundsätzlich die Referenz des Kommissionsdokumentes angegeben (COM, SEC). Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um EG- (und nicht EAG-) Rechtsakte.  相似文献   

5.
Moog  Caroline  Wegner  Nils 《Natur und Recht》2021,43(9):577-582
Natur und Recht - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer weiteren Entscheidung zur strategischen Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme erneut sein weites...  相似文献   

6.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsvergleichung am US Supreme Court (SC). Er zeigt, in welchen Rechts- und Sachbereichen der SC vergleicht, erörtert wie das Gericht dabei vorgeht und auf welche Staaten es idR verweist und geht darüber hinaus der Frage nach, inwieweit Verweise auf ausländisches Recht bzw ausländische Judikate zulässig sind.  相似文献   

7.
Angst vor Kriminalität wird in den Medien überwiegend als präzise abgrenzbare Reaktion auf tatsächliche oder potenzielle Kriminalitätsgefahren dargestellt und im öffentlichen Diskurs auch gerne so verstanden. Von sozialwissenschaftlicher und kriminologischer Seite her wird ein solch enges Verständnis kriminalitätsassoziierter Unsicherheitsempfindungen zunehmend in Frage gestellt und Kriminalitätsfurcht immer mehr als Materialisierung unausgesprochener unterschwelliger Existenz- und Zukunftsängste betrachtet. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welches der beiden Verständnismodelle kriminalitätsbezogener Unsicherheitsgefühle sachlich angemessen scheint. Beginnend mit einem kurzen Rückgriff auf die Wissenschaftsgeschichte der Kriminalitätsfurchtforschung wird ein sozialwissenschaftlich-kriminologischer Bezugsrahmen entwickelt, der die Angst vor Straftaten in die allgemeine Befindlichkeit westlicher Gegenwartsgesellschaften einordnet. Aus diesem Theorierahmen werden drei Hypothesen abgeleitet, die anhand einer systematischen Sichtung der vorhandenen Forschungsliteratur überprüft werden. Hypothese eins geht von der Annahme aus, dass, wenn Kriminalitätsfurcht soziale Existenz- und Abstiegsängste zum Ausdruck bringt, sozial und ökonomisch prekäre Bevölkerungsgruppen eine erhöhte Furcht vor Verbrechen artikulieren müssen. Hypothese zwei postuliert eine enge Verknüpfung kriminalitätsbezogener Sicherheitsbedenken mit anders gelagerten Formen der Verunsicherung. Hypothese drei schließlich unterstellt einen engen Zusammenhang des Niveaus sozialer Sicherheit mit dem Ausmaß kriminalitätsassoziierter Befürchtungen, und zwar dahingehend, dass in Ländern mit leistungsfähigen, hoch entwickelten wohlfahrtsstaatlichen Sicherungsarrangements weniger Kriminalitätsangst beobachtbar ist als in Staaten mit grobmaschigeren sozialen Sicherungsnetzen. Die Ergebnisse einer umfassenden Literaturanalyse sind geeignet, alle drei Hypothesen zu untermauern.  相似文献   

8.
Frenz  Walter 《Natur und Recht》2022,44(5):317-320
Natur und Recht - Im Koalitionsvertrag finden sich auch Aussagen zur Primär- und Sekundärrohstoffwirtschaft: Das BBergG soll reformiert, die Kreislaufwirtschaft gestärkt und...  相似文献   

9.
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen.  相似文献   

10.
Der vorliegende Beitrag verfolgt die Zielsetzung die rechtliche als auch ökonomische Auffassung von Interessensabwägungen im öffentlichen Recht auf der Basis der Rechtsökonomie zusammenzuführen. Dafür wird die Abwägung von (konfligierenden) Interessen in einem juristischen Kontext diskutiert, in dem funktionelle und normative Anforderungen aufgezeigt werden und die juristische Sichtweise ausführlich erörtert wird. Anschließend werden im Rahmen einer rechtsökonomischen Antwort ökonomische Argumente und Instrumente vorgestellt, die es ermöglichen, eine übergeordnete Theoriesprache für den juristischen Abwägungsprozess zu definieren. Basierend auf diesem Schritt wird eine potenzielle Integration von Kosten Nutzen Analysen und Kompensationsmechanismen in den juristischen Abwägungsprozess besprochen.  相似文献   

11.
Bunge  Thomas 《Natur und Recht》2021,43(10):670-681
Natur und Recht - Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-826/18) macht erneut deutlich, dass innerstaatliche Vorschriften über die materielle Präklusion verspäteter...  相似文献   

12.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen.  相似文献   

13.
In Österreich wird in den liberalisierten Infrastrukturmärkten (Telekommunikation, Post und Energie) eine soziale Grundversorgung über Marktregulierung kaum bis gar nicht realisiert, obwohl die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben eine solche ausdrücklich ermöglichen und teilweise auch vorschreiben. Soziale Grundrechte unterscheiden sich strukturell nicht wesentlich von liberalen Grundrechten. Eine soziale Grundversorgung in den liberalisierten Infrastrukturmärkten über soziale Grundrechte durchzusetzen scheint dennoch wenig erfolgversprechend.  相似文献   

14.
Kümper  Boas 《Natur und Recht》2021,43(9):588-598
Natur und Recht - Um einen Verstoß gegen raumordnungsrechtliche Vorgaben auszuschließen, kann die Aufstellung von Bauleitplänen, Regionalplänen und Fachplänen sowie die...  相似文献   

15.
Die Rede von "vergabefremden" Kriterien oder "Sekundärzwecken" der Vergabe stößt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung in aller Regel auf Skepsis und Mahnungen zur Vorsicht. Denn einer verstärkten Ausrichtung des Vergaberechts an "außerökonomischen" politischen Zielsetzungen wird das Potential zugemessen, die Funktionalität des Vergabewettbewerbs zu beeinträchtigen und damit dem vergaberechtlichen Ordnungsanliegen insgesamt zuwider zu laufen. Nichts desto trotz ist das Vergaberecht seit jeher und bis heute in einem signifikanten Ausmaß durch Ansätze einer politischen Instrumentalisierung geprägt. Bemerkenswerter Weise wird aktuell vor allem auf europäischer Ebene der Ruf nach einer ganzheitlichen, strategischen Beschaffungspolitik der Mitgliedstaaten, die bei der Auftragsvergabe auch politische Ziele und insoweit Interessen abseits der Sicherung der betriebswirtschaftlichen Effizienz der Beschaffung in den Blick nimmt, immer lauter. Der Beitrag will die Kernbedingungen der Nutzung des Vergabewettbewerbs als Instrument aufzeigen und Grenzen seiner Leistungsfähigkeit ausloten.  相似文献   

16.
Der vorliegende Beitrag stellt die aktuellen Prioritäten und Bemühungen der Europäischen Kommission um eine "Bessere Rechtsetzung" dar und erörtert ausgewählte Problempunkte.  相似文献   

17.
Sellheim  Nikolas 《Natur und Recht》2022,44(8):528-540
Natur und Recht - Am 17. Dezember 2018 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Erklärung über die Rechte von Kleinbauern und -bäuerinnen und anderen...  相似文献   

18.
Das Betreten und der Aufenthalt in der Natur sind in Österreich eine Selbstverständlichkeit. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen offenbart allerdings eine Diskrepanz zwischen tatsächlicher Übung und Rechtsordnung, die die Juristerei seit einem Jahrhundert beschäftigt. Die folgenden Überlegungen thematisieren erstmals die Möglichkeit, den Erholungs suchenden in Österreich ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einzuräumen. Ausgehend von einem konkreten Formulierungsvorschlag geht es um den möglichen Inhalt eines derartigen Grundrechts und darum, wie ein Ausgleich mit anderen geschützten Rechtspositionen gefunden werden kann.  相似文献   

19.
Bei Vorliegen eines Bestandverhältnisses und gleichzeitiger oder nachfolgender Inbestandnahme eines weiteren Objektes stellt sich die Frage, ob zwei getrennte Vertragsverhältnisse oder ein einheitliches Bestandverhältnis vorliegen. Diese Frage ist zB für das Vorliegen der Zulässigkeit der Aufkündigung der Objekte relevant, die im Fall eines einheitlichen Bestandverhältnisses im Allgemeinen nur einheitlich erfolgen kann, sowie für die Mietzinsbildung und das Vorliegen des Kündigungsschutzes des MRG. Die Kriterien, die die Rsp für die Beantwortung der Frage, ob ein einheitlicher Vertrag oder zwei gesonderte Verträge vorliegen, aufstellt und welche Rechtsfolgen sich im Einzelfall daraus ergeben, werden hier kurz dargestellt.  相似文献   

20.
Die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses ist für den insolventen Bestandnehmer unerlässlich, soll das Unternehmen fortgeführt und saniert werden. Da die Unternehmenssanierung erklärtes Ziel des Insolvenzverfahrens ist, werden Eingriffe in die Rechtsposition des Vertragspartners, hier des Bestandgebers, für zulässig erachtet. Schon durch das IRÄG 1997 wurden die für Bestandverhältnisse so wichtigen Bestimmungen des § 12c IO (§ 12a AO) und § 25b Abs 2 IO (§ 20e Abs 2 AO) Gesetz, obgleich nur für das Ausgleichsverfahren. Die Benachteiligung des Hauseigentümers wird nun auf jede Form der Unternehmenssanierung ausgedehnt. Die sachliche Rechtfertigung ist eine Frage der Wertung!  相似文献   

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