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1.
Die wirtschaftlich unzutreffende Einsch?tzung des Gesch?ftsganges, mit der schon bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden konnte, stellt keinen Grund für die vorzeitige Aufl?sung eines Bestandvertrages dar. Die bei Vertragsabschluss nicht voll absch?tzbaren Auswirkungen des Konkurrenzkampfes k?nnen nicht Anlass für die Vertragsaufl?sung sein. Es ist m?glich, dass zwar die Voraussetzungen für eine Zinsminderung, nicht jedoch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragsaufhebung vorliegen.  相似文献   
2.
Die Undichtheit von Gasleitungen stellt keinen offenkundigen und schwerwiegenden Mangel dar, der bei der geringsten überprüfung leicht erkennbar gewesen w?re. Wenn der Mieter im Zuge umfangreicher und kostenaufwendiger Adaptierungsarbeiten entgegen der im Mietvertrag ausdrücklich erkl?rten ursprünglichen Einsch?tzung der Vertragsparteien die Undichtheit der Gasleitungen erkennt, dann entspricht es Treu und Glauben, den Vermieter über diesen Mangel zu informieren und ihm die Gelegenheit zur Sanierung zu geben.  相似文献   
3.
Dem Mieter dürfen als Betriebskosten im Sinne des § 21 MRG immer nur die angemessenen Kosten verrechnet werden, gleichgültig auf welche Art die Hausbetreuungskosten erbracht werden. Die Angemessenheit des Entgelts oder Werklohns stellt daher die Obergrenze dar. Die nach früherem Recht für Hausbesorger zu leistenden Betr?ge bilden keine H?chstgrenze für die Angemessenheit.  相似文献   
4.
5.
Die Benützung einer allen Mietern zug?nglichen Waschküche unterliegt nicht der separaten Aufkündigung nach § 31 MRG, sondern dem § 8 Abs 2 MRG.  相似文献   
6.
Ein Vermieter kann den Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG nach § 30 Abs 3 letzter Satz MRG bereits dann geltend machen, wenn er zumindest zur H?lfte Miteigentümer der Liegenschaft ist und auf seine Eigentumswohnung die Sperrfrist nach § 30 Abs 3 Satz 2 MRG nicht (mehr) anzuwenden ist. Daran ?ndert auch der Umstand nichts, wenn als kündigende Partei auch der andere H?lfteeigentümer der ma?gebenden Liegenschaft auftritt, dessen Eigentumserwerb auf Grund eines Rechtsgesch?ftes unter Lebenden unter die bezeichnete Sperrfrist fiele.  相似文献   
7.
Für Bestandverh?ltnisse, auf die noch § 1 Abs 2 Z 4 MRG aF weiterhin anzuwenden ist (§ 49d Abs 2 MRG), gilt auch § 45 Abs 3 MRG nF wie für Mietgegenst?nde nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG nF (weiter). Ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters nach § 45 MRG gelten ua die §§ 18ff MRG. Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der H?he des vereinbarten Hauptmietzinses nicht m?glich w?re, der vereinbarte Hauptmietzins aber zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, k?me eine "?nderungskündigung" in Betracht. Es ist n?mlich lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine ?nderungskündigung mit dem Ziel m?glich, den Mieter zu einer Erh?hung des Hauptmietzinses auf das angemessene Ma? zu bringen.  相似文献   
8.
9.
Beim exekutiven Zugriff auf eine Genossenschaftswohnung kann der Privatgl?ubiger des Genossenschafters der Wohnungsgenossenschaft dessen Bestandrecht pf?nden und sich zur Ausübung der Kündigung des Rechtsverh?ltnisses gem § 333 EO erm?chtigen lassen, um dann im Wege der Forderungsexekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Genossenschafters greifen zu k?nnen. Gegen den Verwertungsantrag kann der Verpflichtete das Exekutionshindernis einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. Dieser Einwand ist nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die übersiedlung fehlen. Die zumutbare Ersatzwohnung muss nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden.  相似文献   
10.
Durch die überführung des EVB ins Zinsrecht umfasst der "bisherige Hauptmietzins" der für die Fünfzehntelanhebung nach § 46a Abs 2 MRG ma?geblich ist, auch den (früheren) EVB, worauf (soferne vom Vermieter geltend gemacht) bei der allj?hrlich vorzunehmenden Ermittlung des Anhebungsbetrages Bedacht zu nehmen ist, was zu einer entsprechenden ?nderung der Fünfzehntelschritte führt.  相似文献   
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