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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):579-582
Selbst ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten eines Ehepartners begründet dann keine Rechtsmissbr?uchlichkeit des von ihm gestellten Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe auf Grund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen schon zerrüttet war; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar. Der erkennende Senat pflichtet jenen Lehrmeinungen bei, wonach vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbr?uchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur g?nzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen k?nnen soll, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches m?glich ist. Dabei richtet sich die an die Bejahung der Frage rechtsmissbr?uchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausma? der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umst?nden des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabw?gung, in welche – ohne dass ein "theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich w?re – neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grunds?tze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.  相似文献   

2.
Die Bestimmungen des § 28 Au?StrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, vor allem aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes zwischen den Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein Ruhen ausgeschlossen. Zufolge § 12 Abs 2 WEG 2002 k?nnen mehrere Erben nach dem Tod des Wohnungseigentümers das WE nicht gem ihren Erbquoten aufteilen, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, denen jeweils eine Quote von 50% zukommt.  相似文献   

3.
Ist ein zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises führender Konsens der Vertragsparteien dokumentiert, wenn auch nur durch die Angabe des Anteils (der Verh?ltniszahl) des Erwerbs, so kann von einer Bestimmbarkeit des Kaufpreises im Hinblick auf § 839 ABGB ausgegangen werden. Mag auch die Vereinbarung betreffend die übernahme bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf nicht als Teil der Kaufpreisvereinbarung zu werten sein, so ist sie doch jedenfalls, wenn sie gegenüber dem Kaufpreis ins Gewicht f?llt, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 443, 928 ABGB derart wesentlich für den Kaufvertragsabschluss, dass bei Fehlen einer entsprechenden Regelung zwischen den Vertragsparteien nicht von einer Vollst?ndigkeit und damit Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden kann.  相似文献   

4.
1. Die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Finanzierungsbeitrags kann nicht als eine Nebenabrede des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der K?ufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch steht ausschlie?lich demjenigen gegenüber zu, dem die – hier behauptete – rechtsgrundlose Leistung tats?chlich wirtschaftlich zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen soll. 2. Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverh?ltnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverh?ltnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Sofern nicht weitere Umst?nde eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Abl?severeinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden. 3. Zur Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehls.  相似文献   

5.
Vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist eine Klagseinschr?nkung auf Kosten jedenfalls dann zul?ssig, wenn es noch zu einer der Beweiserg?nzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt. Für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zur Vermietung einer Wohnung durch deren mit einem Fruchtgenuss belasteten Eigentümer genügt es – bei Kenntnis des Mieters vom Fruchtgenuss – nicht, dass der Eigentümer über die Wohnungsschlüssel verfügt. Zu den Voraussetzungen einer schlüssigen Genehmigung.  相似文献   

6.
Bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen einer vorl?ufigen Erh?hung des Hauptmietzinses muss über die Auswirkung des Einsatzes von F?rderungsmitteln auf die H?he des Deckungsfehlbetrages nicht zwingend entschieden werden, vor allem dann nicht, wenn die Grundlagen dafür erst aufwendig ermittelt werden müssten.  相似文献   

7.
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht. Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung ausdrückende Vorteil niedriger ist.  相似文献   

8.
Die Kaution des Bestandnehmens in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverh?ltnis fortgesetzt wird. Ob mit dem Abruf der befristeten Garantie vom Begünstigten die Tilgung seiner Forderungen oder aber blo? die Umwandlung der Haftung des Garanten in eine Barkaution beabsichtigt war, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalles ab.  相似文献   

9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):715-716
§ 51 GBG tr?gt dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeintr?chtigt werden dürfen. Daher wirken Tatbest?nde, die das Erl?schen des verpf?ndeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgl?ubiger nicht. Folglich kann ein Pfandschuldner die L?schung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grunds?tzlich nur mit Zustimmung des Afterpfandgl?ubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 GBG oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme begehren. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig.  相似文献   

11.
Die §§ 351, 352 EO über den Kostenersatz bei Realteilung oder Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind bei (freih?ndigem) Verkauf dieser auch nicht analog anzuwenden. Verfolgt ein Miteigentümer ohne Einbeziehung des anderen Teilhabers, wenn auch im beiderseitigen Interesse, den Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft, handelt er als Gesch?ftsführer ohne Auftrag iSd §§ 1035ff ABGB. Schaltet er hiezu einen Makler ein, ist darin keine Gesch?ftsführung "im Notfall" gem § 1036 zu erblicken, sondern vielmehr allenfalls eine – hier verneinte – zum "Nutzen des andern" nach § 1037 ABGB zu dessen "klarem, überwiegenden Vorteil". Dieser hat von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Gesch?ftsherrn Bedacht nimmt, und ist vom Gesch?ftsführer zu beweisen. Im vorliegenden Fall wurden die gemeinschaftlichen Kosten einer Dachreparatur gem § 833 ABGB sowie einer verkehrsüblichen Einschaltung von Verkaufs-Inseraten auch in Printmedien unter den Ersatz nützlicher Aufwendungen subsumiert, den der Gesch?ftsherr dem Gesch?ftsführer zu leisten hat.  相似文献   

12.
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten) im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen, falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier: Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):600-604
Das AVRAG bietet keine normative Grundlage für die Annahme einer Befristung des Kündigungsschutzes nach einem Betriebsübergang. Eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges ist nichtig gem § 879 ABGB. Für die Frage, ob eine Kündigung allein durch den Betriebsübergang begründet ist, kommt dem zeitlichen Zusammenhang Indiz-Charakter zu. Je n?her die Kündigung oder deren Beendigungswirkung beim übergangszeitpunkt liegt, desto naheliegender ist die Vermutung der Gesetzesumgehung, desto st?rker werden die Anforderungen an die ausreichende sachliche Entkr?ftung der Umgehungsvermutung sein.  相似文献   

14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):666-667
Ma?geblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausma?, H?ufigkeit und Intensit?t des die psychische Gesundheit beeintr?chtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die k?rperliche und seelische Integrit?t des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeintr?chtigungen des Antragsgegners sind und je h?ufiger es zu solchen Vorf?llen gekommen ist, desto eher wird unter den ma?geblichen Umst?nden des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von "Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeintr?chtigt wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeintr?chtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines Durchschnittsmenschen, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):663-666
Die zur Durchsetzung des schon nach der bisherigen materiellen Rechtslage gegebenen Unterlassungsanspruches geschaffene gesetzliche Regelung des § 382g EO dient nach der erkl?rten Absicht des Gesetzgebers dazu, rasche Abhilfe zu schaffen, um weiteren Eingriffen in die Pers?nlichkeitssph?re des Opfers umgehend Einhalt zu gebieten. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer "Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeintr?chtigung von Pers?nlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd § 381 Z 2 EO notwendig sein wird. Das Verbot der Kontaktaufnahme kann auch Handlungen Dritter umfassen, wenn diese vom Antragsgegner veranlasst werden.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):380-383
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verh?ngt worden ist, sondern wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben h?tte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG ma?geblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten Haft nichts ?ndern. Dem T?ter steht dann in Ausfüllung einer diesbezüglichen Lücke des StEG 2005 ein Anspruch auf Entsch?digung zu.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen – Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens.  相似文献   

18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):326-327
Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, dienstleistende europ?ische Rechtsanw?lte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanw?lte einer ?sterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zug?ngliches Formgebrechen.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   

20.
Beim exekutiven Zugriff auf eine Genossenschaftswohnung kann der Privatgl?ubiger des Genossenschafters der Wohnungsgenossenschaft dessen Bestandrecht pf?nden und sich zur Ausübung der Kündigung des Rechtsverh?ltnisses gem § 333 EO erm?chtigen lassen, um dann im Wege der Forderungsexekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Genossenschafters greifen zu k?nnen. Gegen den Verwertungsantrag kann der Verpflichtete das Exekutionshindernis einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. Dieser Einwand ist nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die übersiedlung fehlen. Die zumutbare Ersatzwohnung muss nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden.  相似文献   

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