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相似文献
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1.
2.
Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam.  相似文献   

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4.
Steht eine Grunddienstbarkeit (hier: auf Nichtverbauung der dienenden Liegenschaft) s?mtlichen Miteigentümern einer WE-Liegenschaft unteilbar zu, k?nnen sie nur gemeinschaftlich, dh einstimmig über diese verfügen; ein Mehrheitsbeschluss w?re rechtsunwirksam. Die unteilbare Dienstbarkeit besteht bei Teilung des dienenden Gutes fort, so dass ohne Zustimmung der Buchberechtigten eine lastenfreie Abschreibung ausscheidet. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mitund Wohnungseigentümers verhindert die Zustimmung.  相似文献   

5.
In stRsp l?sst der OGH auch eine nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit WE verbundenen Mindestanteils verbücherte Grunddienstbarkeit (hier: über einen Autoabstellplatz) zu. Deshalb ist der Wohnungseigentümer zur Erhebung der Negatorienklage gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. Zum – im vorliegenden Fall mangels ausreichenden Vorbringens vom OGH nicht entschiedenen – Verh?ltnis zwischen einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit und einer (auf Rechtsnachfolger übergegangenen) behaupteten obligatorischen Benützungsregelung über ein und dieselbe Fl?che. § 1500 ABGB schützt bei au?erbücherlichem Erwerb eines dinglichen Rechts, insb durch Ersitzung, das Vertrauen auf die Vollst?ndigkeit des Grundbuchsstandes.  相似文献   

6.
Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Super?difikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstst?ndigkeit und wird unselbstst?ndiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. Denn bei einem Super?difikat muss es sich grunds?tzlich um ein Bauwerk auf fremdem Grund handeln. Das gesetzliche Erfordernis fehlender Belassungsabsicht spricht gegen eine m?gliche Dauerspaltung von Grund- und Bauwerkseigentum und intendiert eine Rückkehr zur Regel der Eigentümeridentit?t von Bauwerks- und Grundeigentum, wofür bei in Massivbauweise ausgeführten Geb?uden auch die Verkehrserwartung spricht.  相似文献   

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8.
Bezahlte der Mieter trotz Kenntnis von der eingetretenen Schimmelbildung den Bestandzins über vier Jahre hindurch ohne Vorbehalt, wenngleich er die M?ngelbehebung wiederholt forderte, so kann dies als konkludenter Verzicht des Rückforderungsrechts gewertet werden. Aus § 1111 ABGB l?sst sich keine Rügeobliegenheit ableiten, deren Verletzung zum Anspruchsverlust des Vermieters führte.  相似文献   

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10.
Der Bewuchs der Hausmauer durch eine vom Nachbargrundstück herüberwachsende Kletterpflanze ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB eine "unmittelbare Zuleitung", die ohne Rechtstitel jedenfalls unzul?ssig ist, weshalb der beeintr?chtigte Eigentümer vom Nachbarn (hier: von den schlichten Miteigentümern) die verschuldensunabh?ngige Unterlassung und Entfernung des Bewuchses verlangen kann, ohne auf den Anspruch gem § 422 ABGB angewiesen zu sein. Passiv legitimiert sind s?mtliche Miteigentümer der Nachbarliegenschaft und nicht nur jener, dem die ausschlie?liche Benützung des Gartenteils mit der Kletterpflanze auf Grund einer (obligatorischen) Benützungsvereinbarung zusteht. Im Gegensatz zur Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB bilden Miteigentümer im Nachbarrechtsprozess zwar keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO, sind aber dann zusammen Bekl, wenn sie den nachbarrechtlichen Anspruch geduldet und diesen durch Nichtuntersagung verursacht haben.  相似文献   

11.
Die §§ 351, 352 EO über den Kostenersatz bei Realteilung oder Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind bei (freih?ndigem) Verkauf dieser auch nicht analog anzuwenden. Verfolgt ein Miteigentümer ohne Einbeziehung des anderen Teilhabers, wenn auch im beiderseitigen Interesse, den Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft, handelt er als Gesch?ftsführer ohne Auftrag iSd §§ 1035ff ABGB. Schaltet er hiezu einen Makler ein, ist darin keine Gesch?ftsführung "im Notfall" gem § 1036 zu erblicken, sondern vielmehr allenfalls eine – hier verneinte – zum "Nutzen des andern" nach § 1037 ABGB zu dessen "klarem, überwiegenden Vorteil". Dieser hat von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Gesch?ftsherrn Bedacht nimmt, und ist vom Gesch?ftsführer zu beweisen. Im vorliegenden Fall wurden die gemeinschaftlichen Kosten einer Dachreparatur gem § 833 ABGB sowie einer verkehrsüblichen Einschaltung von Verkaufs-Inseraten auch in Printmedien unter den Ersatz nützlicher Aufwendungen subsumiert, den der Gesch?ftsherr dem Gesch?ftsführer zu leisten hat.  相似文献   

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13.
Der Beseitigungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist – als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage – grunds?tzlich nicht verj?hrbar.  相似文献   

14.
Unter Berücksichtigung der ma?geblichen Auslegungsgrunds?tze folgt die Unzul?ssigkeit der Eigentümerservitut bereits aus dem Gesetz. Auch wenn die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie beweist, dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist es jedenfalls dann, wenn die unzweifelhafte "Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem w?rtlichen (n?chstliegenden) Verst?ndnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der "Natur der Sache" nicht zuwiderl?uft, nicht Aufgabe der Gerichte, durch weitherzige Interpretation rechtspolitische oder wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzes?nderungen vorzunehmen.  相似文献   

15.
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB.  相似文献   

16.
Die Auslegung eines Kaufvertrages über ein Zinshaus, wonach in der übergabe von Zinslisten weder die Zusicherung des Vorliegens bestimmter Ausstattungsmerkmale einzelner Wohnungen, noch die Garantie künftiger Mindestmietertr?ge der verkauften Liegenschaft liege, ist jedenfalls vertretbar.  相似文献   

17.
Hat der Notar als mehrseitiger Treuh?nder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, so ist insb auch darauf zu achten, dass unn?tige Gebührenpflichten vermieden werden (hier: doppeltes Anfallen der Eintragungsgebühr wegen separater Pfandrechtsbegründung auf nacheinander erworbenen Liegenschaftsanteilen).  相似文献   

18.
§ 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. Das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB muss binnen angemessener Frist geltend gemacht werden, andernfalls die Vereinbarung über die Beendigung des Bestandverh?ltnisses doch ma?geblich ist, weil ein Eintritt des Erwerbers der Bestandsache in allf?llige vertragliche Kündigungsbeschr?nkungen auch schlüssig zwischen Erwerber und Bestandnehmer vereinbart werden kann.  相似文献   

19.
Zur Ermittlung des der Gebührenbefreiung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens, wenn der Miteigentümer behauptet, die Liegenschaft gemietet zu haben. Der fehlenden Vergebührung der Vertragsurkunde ist im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung beizumessen.  相似文献   

20.
Selbst wenn ein Super?difikat unzul?ssig im Zuge der Realexekution mitversteigert wurde, erwirbt der gutgl?ubige Ersteher durch den Zuschlag daran Eigentum. Nach § 328 ABGB muss der Erwerber nicht seinen guten Glauben nachweisen; die Beweislast trifft denjenigen, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will. Solange der Eigentümer eines Bauwerkes nicht erfolgreich gegen die Exekution nach § 37 EO Widerspruch erhoben hat, ist ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Geb?ude als Teil der den Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen.  相似文献   

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