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1.
Reinhard Moos 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):73-87
Seit der Wiedereinführung der Geschworenengerichte nach dem Kriege laufen die Debatten um eine Reform auf dieselben Argumente
hinaus. Das Ergebnis ist Geschmackssache. In letzter Zeit ist jedoch das Fehlen der Begründung des Wahrspruchs immer mehr
in den Vordergrund der Kritik getreten, unterstützt von einem Urteil des EGMR vom Januar 2009. Der Gesetzgeber ist aufgerufen,
Abhilfe zu schaffen. Diese Abhandlung befasst sich damit, wie das am besten geschehen soll. 相似文献
2.
3.
§ 285 Abs 1 StPO l?sst ausdrücklich nur eine (einzige) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu. Wird im Fall der neuen Ausl?sung
der Ausführungsfrist infolge neuerlicher Urteilszustellung nach Protokollberichtigung (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO) oder
Urteilsangleichung innerhalb dieser Frist eine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, ist letztere die
einzig wirksame. Die frühere (vor Urteilsneuzustellung eingebrachte) Ausführung wird durch die Neueinbringung gegenstandslos
und damit unbeachtlich. Nur wenn der Nichtigkeitswerber die Einbringung einer neuen Ausführung unterl?sst oder sich mit der
– nicht einer eigenst?ndigen Ausführung gleichkommenden – Erkl?rung begnügt, die bereits eingebrachte Ausführung aufrechtzuerhalten
bzw blo? auf diese zu verweisen, beh?lt die frühere (sodann weiterhin einzige) Ausführung Wirksamkeit. In der Ausführung der
Nichtigkeitsbeschwerde enthaltene Verweise auf andere Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich. 相似文献
4.
Helmut Würth 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(1):8-9
Kosten für die Fernüberwachung technischer Anlagen im Haus von einem Hausbetreuungszentrum aus sind keine Betriebs-, sondern
Erhaltungskosten. Zum Begriff und der Abgrenzung von Gemeinschaftsanlagen, insb von Garagen und Waschküchen, und deren Zubeh?r.
Zu den Kosten des Betriebes der "sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen", z?hlen die Kosten
der Aufrechterhaltung des Betriebes von Anlagen, die zum Schutz vor Brand oder sonstigen Gefahren gerade im Hochhausneubau
üblich sind oder gar von der Bauordnung bzw von der Baubeh?rde vorgeschrieben werden, im MRG-Bereich jedoch nicht Kosten,
die nur bestimmten (hier Garagen-)Benützern dienen. Im WGG-Anwendungsbereich ist die Regelung des § 24 Abs 1 MRG über die
Aufteilung der Kosten (nur) auf die Benützer der Gemeinschaftsanlage, nur anwendbar, wenn eine dahingehende schriftliche Vereinbarung
zwischen GBV und allen Mietern vorliegt, sodass ansonsten die Kosten des Betriebes nach dem allgemeinen BK-Schlüssel zu verteilen
sind. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
6.
Martin Dercsaly 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):249-259
Auch die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung als gesetzlich bevorzugte Form der Willensbildung wird vom WEG 2002
nur ausschnittsweise geregelt. Die bestehenden Vorschriften sind auslegungsbedürftig, der ungeregelte Bereich verlangt nach
Anleihen aus dem Kapitalgesellschafsrecht. 相似文献
7.
Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2005,27(1):8-13
Im deutschen Umweltrecht finden sich an verschiedenen Stellen Sonderregelungen für Vorhaben der Landesverteidigung. Ausgehend von der Fragestellung, welche Vorhaben hiervon erfasst sind, werden nachfolgend die wichtigsten dieser Sonderregelungen vorgestellt. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf Bestimmungen zum medialen Umweltschutz, der die klassischen Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zum Regelungsgegenstand hat
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, und widmet sich außerdem einer Sondervorschrift im Waldrecht. Dagegen bleiben Vorschriften beispielsweise zum Strahlenschutz, zu Gefahrstoffen oder zur Gefahrgutbeförderung
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sowie zum Luftverkehr3 ausgeklammert.
* Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Europas größtem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, der der US-Army zur Nutzung überlassen ist, zuständig.1) Breuer in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), BesVerwR, 12.Aufl. 2003, S. 531.2) Siehe dazu Repkewitz, Bundeswehr und Umweltschutz, 1999, S. 288ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 5 Rdnr. 552. 相似文献
8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme)
die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein.
Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte
bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung)
zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete
Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben.
Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem,
das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies
insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen
Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem,
das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen),
keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf
Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht
ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung
der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung
von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten
der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig
ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung
der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. 相似文献
9.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(5):151-152
Da das Konto der Eigentümergemeinschaft nicht allj?hrlich "auf Null" gestellt wird, also Guthaben oder Schulden aus den Vorjahren
(rechnerisch) weiter wirksam sind, stellt eine Differenz zwischen dem Stand des Kontos der Eigentümergemeinschaft am Jahresende
und dem Ergebnis der Abrechung für das betreffende Kalenderjahr noch keinen konkreten Hinweis auf eine Unvollst?ndigkeit der
Jahresabrechnung dar. Das Steuerkonto der Eigentümergemeinschaft ist nicht Gegenstand der Prüfung der Jahresabrechnung. 相似文献
10.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(11):697-703
Jedes staatliche Handeln hat sich am Verbot des § 3 VerbotsG, demzufolge es jedermann verboten ist, sich für die NSDAP oder
ihre Ziele irgendwie zu bet?tigen, zu orientieren. Wahlbeh?rden haben daher Wahlvorschl?ge, deren Einbringung sich als ein
Akt nationalsozialistischer Wiederbet?tigung darstellt, als unzul?ssig zurückzuweisen. Zur Beurteilung dieser Frage haben
die Wahlbeh?rden das ihnen zugekommene Wahlmaterial in Beachtung des Umfelds der wahlwerbenden Gruppe zu beurteilen. Die wahlwerbende
Gruppe machte jene Ziele wie die Vertreibung "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet, die auch als Hauptziele der NSDAP
galten, zu ihrem ausschlie?lichen Wahlwerbungsthema. Enuntiationen wie "volksfremd", "Verausl?nderung", "Ausl?nderbanden",
"Umvolkung" müssen unter Beachtung des Umfelds der Anfechtungswerber gesehen werden, das zB von der Verwendung von T-Shirts
mit einschl?gigen Botschaften, dem Besitz einschl?giger Literatur, dem Umstand, dass der Zweitantragst laut Urteil des LG
Linz als "Brauner" bezeichnet werden darf, und auch der Untersagung einer Versammlung wegen zu befürchtender nationalsozialistischer
?u?erungen gepr?gt ist. Die Kandidatur der wahlwerbenden Gruppe stellt daher eine Bet?tigung iSd verp?nten Ziele und Ideen
der ehemaligen NSDAP dar, weshalb deren Wahlvorschl?ge von der Wahlbeh?rde zu Recht als unzul?ssig gewertet wurden. 相似文献
11.
Die nach § 12 Abs 4 BTVG vom Treuh?nder zu prüfende Freistellungsverpflichtung des Hypothekargl?ubigers muss jedenfalls als
solche durchsetzbar sein, muss also letztlich den Hypothekargl?ubiger zur Einwilligung in die L?schung in grundbuchsf?higer
Form verpflichten. Die ausreichende Bestimmtheit einer solchen Verpflichtung ist an allgemeinen rechtsgesch?ftlichen Grunds?tzen
zu messen. 相似文献
12.
Korn 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(2):51-52
Im Gegensatz zu Kondiktionsansprüchen, die durch den besonderen Bereicherungsanspruch des § 27 MRG ausgeschlossen werden,
bleibt für vertragliche Ansprüche wie laesio enormis, aber auch Irrtumsanfechtung bzw Gew?hrleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag
über Einrichtungsgegenst?nde, dessen Eigenschaft als Schein- oder Umgehungsgesch?ft zur Verdeckung einer unzul?ssigen Abl?seforderung
der Mieter gar nicht behauptet, der streitige Rechtsweg zul?ssig. 相似文献
13.
Kulhanek 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(9):243-244
Der vereinbarte Kündigungsgrund "Verkauf der Liegenschaft" bestimmt nicht ausreichend, welcher konkrete und für den Vermieter
objektiv bedeutsame Umstand den Kündigungsgrund ausl?st. 相似文献
14.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen
Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde
des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden.
Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des
Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag
von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen
ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen
noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber
alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag
statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche
Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen. 相似文献
15.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):60-60
Mit der Bezeichnung "Wohnungseigentumsgemeinschaft" (richtig w?re: "Eigentümergemeinschaft") ist ein Bescheidadressat nicht
ausreichend beschrieben. 相似文献
16.
Till Hausmann 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(9):280-282
Am Teilungsprozess müssen s?mtliche Miteigentümer als einheitliche Streitpartei, sei es als Kl?ger oder Beklagte, beteiligt
sein, die Teilungsklage ist – selbst wenn Teilhaber au?ergerichtlich der Teilung zugestimmt haben – gegen alle Teilhaber zu
richten. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen,
also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen WE, steht § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen. Daraus folgt im Fall der Unm?glichkeit
der WE-Begründung an den schlichten Miteigentumsanteilen in Mischh?usern, dass einem derartigen schlichten Miteigentümer gar
kein Teilungsanspruch (also auch nicht durch gerichtliche Feilbietung der schlichten Miteigentumsanteile) offen steht. Er
muss daher auf die Ausschlussklage nach § 36 WEG 2002 verwiesen werden. 相似文献
17.
Durch die überführung des EVB ins Zinsrecht umfasst der "bisherige Hauptmietzins" der für die Fünfzehntelanhebung nach § 46a
Abs 2 MRG ma?geblich ist, auch den (früheren) EVB, worauf (soferne vom Vermieter geltend gemacht) bei der allj?hrlich vorzunehmenden
Ermittlung des Anhebungsbetrages Bedacht zu nehmen ist, was zu einer entsprechenden ?nderung der Fünfzehntelschritte führt. 相似文献
18.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(9):278-279
War bei Beginn des Bestandverh?ltnisses bereits eine Therme im Bestandobjekt vorhanden, stellt deren Austausch gegen ein funktionell
grunds?tzlich gleichwertiges Ger?t keine Verbesserung iSd § 10 MRG idF vor der WRN 2006 dar, sodass ein auf diese Bestimmung
gestützter Anspruch ausscheidet. Eine "Kostenaufstellung" stellt keine im Lichte des § 10 MRG taugliche Rechnung dar, wenn
es sich dabei inhaltlich um eine blo?e Quittung handelt, aus der sich insb nicht der Leistungszeitpunkt ergibt, der jedoch
für den Umfang eines allf?lligen Ersatzanspruchs relevant ist. 相似文献
19.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):370-372
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren "übergangenen Partei" liegt keine "beh?rdlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB vor. 相似文献