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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):715-716
§ 51 GBG tr?gt dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeintr?chtigt werden dürfen. Daher
wirken Tatbest?nde, die das Erl?schen des verpf?ndeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgl?ubiger
nicht. Folglich kann ein Pfandschuldner die L?schung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grunds?tzlich nur
mit Zustimmung des Afterpfandgl?ubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 GBG oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der
Schuldsumme begehren. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten
zu beachtenden Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung
im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. 相似文献
2.
Eine Vereinbarung, derzufolge die Verk?ufer nach wirksamer übertragung des verkauften Gesch?ftsanteils an einer GmbH den dafür
gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des K?ufers "treuh?ndig" für den K?ufer halten und
dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gew?hrt dem K?ufer im Konkurs der
Verk?ufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich
ein schuldrechtlicher Anspruch auf übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile.
Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verk?ufern wirtschaftlich
fremdes Verm?gen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. 相似文献
3.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):257-258
Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden
Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung im Grundbuch
Dritten gegenüber wirksam. 相似文献
4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):178-180
Wenn ein pfichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und daher zum Zeitpunkt des Erbanfalls
nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist, schlie?t dies die fristenlose Anrechnung einer Schenkung grunds?tzlich aus, au?er der
Verzicht ist als rechtsmissbr?uchlich anzusehen. Rechtsmissbrauch liegt nach st?ndiger Rsp vor, wenn das unlautere Motiv der
Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Sch?digungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen,
dass andere Ziele der Rechtsausübung v?llig in den Hintergrund treten. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch
beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil
demjenigen, der an sich ein Recht hat, grunds?tzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes
handelt. 相似文献
5.
Peter Bydlinski 《Juristische Bl?tter》2010,132(11):713-717
Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls
im rechnerischen Verm?gensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Verm?gensverwaltungsvertrags,
so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie
ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Verm?gensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer
– aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens
ist unabh?ngig davon zul?ssig, ob der Anleger die noch in seinem Verm?gen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution
geltend macht. 相似文献
6.
Peter Vollmaier 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):110-114
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich
jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und
kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des
Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von
Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der
durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich
der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der
Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen
Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen,
weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen
und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge
Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach
kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen.
Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht,
sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus
rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen
werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens
seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen
ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt
und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht
vorbehielt. 相似文献
7.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
8.
Folgen der Unterlassung der Anmeldung einer (titulierten) Forderung im Schuldenregulierungsverfahren
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):661-663
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schr?nkt den Anspruch des Gl?ubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht
angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gl?ubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote,
als dies der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners entspricht. Die Voraussetzungen des § 197 Abs 1 KO sind nicht nur
über Antrag im Verfahren nach § 197 Abs 2 KO vom Konkursgericht, sondern auch im Oppositionsverfahren zu prüfen. Die Abh?ngigkeit
der Quotenforderung von der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung
und unabh?ngig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO. Das Nichtwiederaufleben der Forderung nach §
197 Abs 1 KO iVm § 156 KO kann vom Schuldner mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. 相似文献
9.
Sch?den an Ausstattungsteilen einer Wohnung, deren Ausbesserung nach der Verkehrssitte dem Bestandnehmer obliegt (Tapeten,
Malerei, Fu?bodenbelag udgl) treten im Verm?gen des Bestandnehmers ein, weshalb dieser vom Verursacher Ersatz verlangen kann.
Aus dem Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses, dessen Behebung zwingend dem Vermieter obliegt, folgt jedoch nicht, dass
der Schaden in solchen F?llen nicht mehr im Verm?gen des Mieters eingetreten w?re. Vielmehr ist wegen des Zusammenhangs mit
einem ernsten Schaden des Hauses ein weiterer Anspruch des Mieters begründet, der neben dem Schadenersatzanspruch besteht
und in einem anderen Verfahren geltend zu machen ist. Es liegen daher – vergleichbar mit Ansprüchen auf Gew?hrleistung und
auf Ersatz des Mangelschadens – konkurrierende Ansprüche vor, die auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und einander nicht
ausschlie?en. 相似文献
10.
Martin Binder 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):269-283
Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Gesch?ftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler
ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Aufl?sungsinstrument für das Arbeitsverh?ltnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt
neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen L?sungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei n?tigen
Umstrukturierungen, Einschr?nkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsvertr?ge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen?
Wie verh?lt sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund
der nachtr?glichen Leistungsunm?glichkeit (§ 1447 ABGB)? Verm?gen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept
der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch
im Arbeitsverh?ltnisrecht die erg?nzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "übung des redlichen Verkehrs"
ma?gebend? 相似文献
11.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):571-575
Die M?glichkeit ein Mitglied des Gemeinderates wegen Verletzung der Vertraulichkeit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen
des Gemeinderates bis zu 3 Monaten auszuschlie?en, verhindert die "Ausübung des Mandates schlechthin". Eine solche Ma?nahme
stellt einen Eingriff in das passive Wahlrecht zum Gemeinderat dar. Mangels einer diesen Eingriff rechtfertigenden bundesverfassungsgesetzlichen
Erm?chtigung liegt ein Versto? gegen das passive Wahlrecht vor. Sowohl das Recht, in den Gemeindevorstand gew?hlt zu werden
und im Gemeindevorstand auf Grund der Wahl durch den Gemeinderat t?tig zu sein, als auch das Recht, in den Gemeinderatsausschuss
gew?hlt zu werden und auf Grund der Wahl im Ausschuss t?tig zu sein, bilden "politische Rechte". Ein Eingriff in die Ausübung
eines Mandates sowie in die Ausübung "politischer Rechte" ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zul?ssig. Eine nicht
n?her differenzierende, grundlegende Ausschlussm?glichkeit von den Sitzungen und damit von der politischen Willensbildung
als gleichsam "disziplin?re" Sanktion ist angesichts der Bedeutung der politischen Rechte im demokratischen System sachlich
nicht gerechtfertigt. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):666-667
Ma?geblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausma?, H?ufigkeit und Intensit?t
des die psychische Gesundheit beeintr?chtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten
auf die k?rperliche und seelische Integrit?t des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen
und die weiteren Beeintr?chtigungen des Antragsgegners sind und je h?ufiger es zu solchen Vorf?llen gekommen ist, desto eher
wird unter den ma?geblichen Umst?nden des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein.
Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von "Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeintr?chtigt
wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeintr?chtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines
Durchschnittsmenschen, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich. 相似文献
13.
Malesich 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):111-114
Beim exekutiven Zugriff auf eine Genossenschaftswohnung kann der Privatgl?ubiger des Genossenschafters der Wohnungsgenossenschaft
dessen Bestandrecht pf?nden und sich zur Ausübung der Kündigung des Rechtsverh?ltnisses gem § 333 EO erm?chtigen lassen, um
dann im Wege der Forderungsexekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Genossenschafters greifen zu k?nnen. Gegen den
Verwertungsantrag kann der Verpflichtete das Exekutionshindernis einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher
Wohnraum. Dieser Einwand ist nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen
Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die übersiedlung fehlen. Die zumutbare Ersatzwohnung muss
nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):586-587
Der Fruchtgenussberechtigte hat das ausschlie?liche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, sodass der
Eigentümer des belasteten Anteils von dessen Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsrecht.
Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat daher kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung)
des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Er ist daher auch für eine Unterlassungsklage wegen unerlaubter Ver?nderungen der Sache
durch den Fruchtnie?er nicht passiv legitimiert. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):800-803
Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Ma?geblichkeit einer
kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG zum Ausdruck kommt, gelangt der
erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit für
den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tats?chlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat
berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser T?tigkeit ma?geblich sind. Auch wenn diese Berechnung (Zuordnung der Einkünfte
zu einem bestimmten Kalendermonat) mitunter schwierig ist – so ist sie doch auch zur Vermeidung einer sachlich nicht angebrachten
Verschiedenbehandlung von selbstst?ndigen und unselbstst?ndigen Erwerbst?tigen notwendig. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):188-190
Die Unwirksamkeitsklage gem § 161 iVm § 193 Abs 1 KO schlie?t die Zul?ssigkeit der Nachtragsverteilung bei nachtr?glichem
Hervorkommen von Verm?gen des Schuldners nicht aus. Letztere hat gegenüber der Unwirksamkeitsklage mehrere Vorteile: Die M?glichkeit
der Nachtragsverteilung stellt einen wirksameren Schutz gegen die Verheimlichung von Verm?gen dar, weil das verschwiegene
Verm?gen im Falle des Bekanntwerdens dem direkten Zugriff des Konkursgerichts unterliegt, das amtswegig eine Nachtragsverteilung
einleiten kann. Das allen Konkursgl?ubigen zustehende Recht auf eine Sonderzahlung aus der Verwertung des "gesamten" Verm?gens
wird auf diese Weise unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes effektiv und ?konomisch durchgesetzt. Der OGH h?lt daher
auch nach neuerlicher überprüfung an seiner in 8 Ob 232/00a vertretenen Rechtsauffassung fest. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):780-783
Auch Zuwendungen an Privatstiftungen k?nnen nach ganz herrschender Meinung Schenkungen iSd § 785 ABGB sein, selbst wenn die
Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolgt. Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Verm?gensverteilung
liegt keine Rechtfertigung dafür, das – bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene – Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer
Stiftung "auszuhebeln". Unabh?ngig davon, welcher der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Nichtausl?sung der Zwei-Jahres-Frist
des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen gefolgt würde, bewirkt der Umstand, dass in der Stiftungserkl?rung ein umfassender
?nderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte
auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussm?glichkeiten auf das Stiftungsverm?gen
verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Verm?gensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht
kommt es nicht an. 相似文献
18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor
Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende
Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten
zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den
zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe
gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters. 相似文献
19.
Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (hier: übertragung einer Grundfl?che) ist als entgeltliches Gesch?ft und nicht als
Schenkung zu werten. Seine Wirksamkeit ist ungeachtet einer unrichtigen Bezeichnung nicht von der Erfüllung der für Schenkungen
geltenden Formerfordernisse abh?ngig. Die Schenkungsabsicht besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung
bezogenen und freiwilligen (freigebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung. Das Vorliegen einer
Schenkung kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empf?nger des Verm?genswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung
objektiv in seinem Verm?gen bereichert ist; es muss auch das – ausdrücklich oder schlüssig erkl?rte – Einverst?ndnis der Vertragspartner
über die Unentgeltlichkeit der Verm?gensverschiebung vorhanden sein. 相似文献
20.
Korn 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):323-324
Wenn an einer rechtsgrundlosen Verm?gensverschiebung mehrere Personen beteiligt sind, hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
grunds?tzlich zwischen jenen Personen zu erfolgen, die nach dem angenommenen Schuldverh?ltnis bzw Zweck der Verm?gensverschiebung
Leistender und Leistungsempf?nger sein sollten. Tritt der Vermieter nicht als offener Stellvertreter des Vormieters auf, sondern
weist nur darauf hin, dass die bei Mietvertragsabschluss geforderte Zahlung die von ihm selbst dem Vormieter geleistete Abl?se
decken soll, ist er, nicht der Vormieter, Kondiktionsschulder und für die Rückforderung nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG passivlegitimiert. 相似文献