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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):52-55
Auch au?erhalb des Anwendungsbereichs von Art 19 EuEheVO (Brüssel IIa-VO), Art 27 EuGVVO sind im inl?ndischen Zivilprozessrecht
die Regeln über die Rechtsh?ngigkeit im Hinblick auf das ausl?ndische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil
im Inland anerkennungsf?hig w?re. Voraussetzung für die Beachtung ausl?ndischer Rechtsh?ngigkeit ist Identit?t der Parteien
und des Streitgegenstands. Zudem muss das im Ausland zu erwartende Urteil anerkennungsf?hig sein. Die Frage, ob und wann Rechtsh?ngigkeit
im Ausland eingetreten ist, ist grunds?tzlich nach der ausl?ndischen lex fori zu beantworten. 相似文献
2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
3.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):258-260
Zur Vermeidung der Verj?hrung des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) ist eine bestimmte hohe Qualit?t oder Intensit?t der
Ausübung nicht erforderlich. Nur v?llige Zwecklosigkeit kann den weiteren Rechtsbestand einer pers?nlichen Dienstbarkeit vernichten.
Es genügt, wenn der Berechtigte die Wohnr?ume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau
zu beurteilen. Dabei sind die von der Rsp zum Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien nicht analog
anzuwenden. 相似文献
4.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):12-14
Bei der Abgrenzung des streitigen vom au?erstreitigen Rechtsweg k?nnen nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§
8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten die Zul?ssigkeit des Rechtsweges ausl?sen. Enth?lt der Mietvertrag keine über
das Gesetz hinausgehenden Regelungen, ist der Anspruch im au?erstreitigen Verfahren durchzusetzen. Zwar ist eine Behandlung
der Klage als Antrag im Verfahren au?er Streitsachen nicht m?glich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher
vor der Anrufung der Gemeinde das au?erstreitige Verfahren vor Gericht unzul?ssig ist. Wies aber die Gemeindeschlichtungsstelle
den entsprechenden Antrag ab und erhob die Partei binnen 4 Wochen Klage, ist die Umdeutung zul?ssig. 相似文献
5.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25-26
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein
nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten)
im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen,
falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders
als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen
lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt
die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO
einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier:
Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):722-724
Die Verwertung des Transkripts einer heimlich angefertigten Tonbandaufnahme ist im Zivilverfahren ohne Vornahme einer Interessenabw?gung
zul?ssig. 相似文献
7.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):355-356
§ 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden.
Das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB muss binnen angemessener Frist geltend gemacht werden, andernfalls die Vereinbarung über
die Beendigung des Bestandverh?ltnisses doch ma?geblich ist, weil ein Eintritt des Erwerbers der Bestandsache in allf?llige
vertragliche Kündigungsbeschr?nkungen auch schlüssig zwischen Erwerber und Bestandnehmer vereinbart werden kann. 相似文献
8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):326-327
Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger
beigezogen werden muss, dienstleistende europ?ische Rechtsanw?lte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen
mit einem in die Liste der Rechtsanw?lte einer ?sterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt)
handeln. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich
nachzuweisen. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten
als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zug?ngliches
Formgebrechen. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997
idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet.
Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner
Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt,
dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen.
Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr
als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden,
über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte
Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig. 相似文献
10.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):54-55
Mangels einer allgemeinen Regelung im GBG haben bei der Beurteilung der Antragslegitimation in Grundbuchsverfahren die allgemeinen
Anordnungen des Au?StrG zu gelten; daraus ergibt sich grunds?tzlich eine Antragslegitimation sowohl des durch die beantragte
Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des durch diese Belasteten. Damit ist aber auch der Ver?u?erer einer Liegenschaft
im Grundbuchsverfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts des K?ufers antragslegitimiert. 相似文献
11.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):22-25
Schon aus § 96 GBG folgt, dass im Grundbuchsverfahren als einem reinen Akten- und Urkundsverfahren auf au?erhalb des Urkundenbeweises
liegende Tatsachen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Einem zu verbüchernden Kaufvertrag muss neben dem bestimmten Kaufgegenstand
ein zumindest bestimmbarer Kaufpreis, zB auch durch Angabe des Anteils/der Verh?ltniszahl nach § 839 ABGB vom Gesamtkaufpreis,
zugrunde liegen. Der Kaufpreis ist in Hinblick auf die §§ 443 und 928 Satz 1 ABGB dann nicht bestimmbar, wenn sich die Vertragspartner
im Innenverh?ltnis über die Lastenübernahme durch den K?ufer oder die Lastenfreistellung (= Depurierung) durch den Verk?ufer
nicht geeinigt haben. Auf die blo?e Vertragsbezeichnung (hier: WE- anstelle eines ?ndernden Kaufvertrags) kommt es nicht an,
falls die Willenseinigung auf einen verbücherungsf?higen Kaufvertrag gerichtet ist. Zur Nutzwertermittlung durch das Gutachten
eines iSd § 9 Abs 1 WEG 2002 einschl?gigen Sachverst?ndigen. 相似文献
12.
Korn 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):323
Bei Miet- oder sonstigen Nutzungsverh?ltnissen in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet
worden ist oder auf die die Voraussetzungen des § 20a WGG zutreffen, ist im Verh?ltnis zwischen Vor- und Nachmieter nach §
20 Abs 1 Z 1 lit b WGG § 27 MRG anwendbar. Der Ersatzanspruch ist dabei nicht auf jene Aufwendungen beschr?nkt, die der Vermieter
einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen h?tte. Dafür, dass dies im Verh?ltnis zur "Parallelbestimmung" des §
20 Abs 5 WGG anders ist und aus dieser Bestimmung im Anwendungsbereich des WGG ein engeres Verst?ndnis des § 27 Abs 1 Z 1
MRG abzuleiten sein sollte, findet sich im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt. 相似文献
13.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):26-27
Die Abtretung von aus M?ngeln allgemeiner Teile der WE-Liegenschaft herrührenden Schadenersatz- und/oder Gew?hrleistungsansprüchen
im Rahmen eines entgeltlichen "Generalvergleichs" (hier: zwischen den Parteien eines Generalunternehmervertrags) an die Eigentümergemeinschaft/den
einzelnen Wohnungseigentümer ist grunds?tzlich formfrei. Dem Gesch?digten kann nur dann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht
(hier: "bislang unterlassene Sanierung" der M?ngel) angelastet werden, wenn entsprechende Ma?nahmen im Einzelfall nach Treu
und Glauben erwartet werden durften. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):109-111
L?uft das Abwicklungsverh?ltnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Sch?diger sowohl
den Herstellungsgehilfen ausw?hlt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und tr?gt, so ist dies
unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Sch?den aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den
Sch?diger gleichzuhalten. Es sind allf?llige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere
Sch?den auch dem Erstsch?diger zuzurechnen. 相似文献
15.
Alexander Tipold 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):261-263
Eine unwesentliche Abweichung des tats?chlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten schlie?t den Vorsatz nicht aus. Da eine Abweichung
unwesentlich ist, wenn der Erfolg im Risikozusammenhang mit der Tathandlung steht, ist der Vorsatz in Bezug auf den Kausalverlauf
im Ergebnis ohne Bedeutung. Ob aber der Erfolg allenfalls nicht objektiv zurechenbar ist, betrifft bei stafbaren Handlungen,
die wie § 176 Abs 1 StGB auch hinsichtlich des Erfolges Vorsatz erfordern, die für die Strafbemessung bedeutsame Frage, ob
nur Versuch vorliegt. 相似文献
16.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):345-346
W?hrend vor dem neuen Au?StrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nur mittels analoger
Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Parteibezeichnung
– zumindest in den F?llen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen
ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete
WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Au?erstreitrichter trifft diesbezüglich
eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 Au?StrG. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):180-182
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen ?ffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschr?nkungen der zur
Vertretung berufenen Organe sind auch im Au?enverh?ltnis wirksam. In diesem Sinn ist ein ohne ausreichende Vertretungsmacht
gesetzter Gesch?ftsakt unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen. Die
Vertretungsmacht des Bürgermeisters ist insoweit beschr?nkt, als bestimmte Gesch?fte dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand
vorbehalten sind. Auch das Eingehen einer konkreten F?rderverpflichtung der Gemeinde gegenüber einer Einzelperson bedarf im
Einzelfall eines Gemeinderatsbeschlusses, weil ein solches Gesch?ft nicht zur laufenden Verwaltung iSd § 45 Abs 2 lit c Stmk
GemO z?hlt. 相似文献
18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):306-308
Die Frage, ob ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich "St?rer" ist, selbst?ndig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche
klagsweise belangt werden kann, h?ngt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverh?ltnis der Gemeinschaft
die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):182-184
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes ist neben der Intensit?t der famili?ren Bindung und dem Alter von Unfallopfer
und Angeh?rigen insb das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Liegt auch eine eigene Gesundheitssch?digung
(Schockschaden) des Angeh?rigen vor, so ist diese im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen.
Gem § 55 ZPO kann die Kostenentscheidung des ErstG entweder mit gesondertem Rekurs oder im Rahmen der Berufung angefochten
werden. Für die Kosten dieser Anfechtung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsmittelwerber zwei Schrifts?tze, n?mlich
Kostenrekurs und Berufung, oder nur einen Schriftsatz, n?mlich nur Berufung (auch im Kostenpunkt) einbringt. Sobald er auch
die Entscheidung des ErstG in der Hauptsache bek?mpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allf?lliger
– hier teilweiser – Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zust?ndigkeit beschr?nkten) Wertung
des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es
bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterl?sst und lediglich
Kostenrekurs erhebt. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):312-314
Der WE-Verwalter ist im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der WE-Liegenschaft nach entsprechender Information s?mtlicher
Wohnungseigentümer berechtigt, im Fall einer "akuten Liquidit?tskrise" der Eigentümergemeinschaft die monatlichen Akonti und
die Rücklagenbeitr?ge auch w?hrend laufender Abrechnungsperiode zu erh?hen, damit die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft
finanziell nicht gef?hrdet wird. 相似文献