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相似文献
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1.
2.
Im Gegensatz zu Kondiktionsansprüchen, die durch den besonderen Bereicherungsanspruch des § 27 MRG ausgeschlossen werden, bleibt für vertragliche Ansprüche wie laesio enormis, aber auch Irrtumsanfechtung bzw Gew?hrleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenst?nde, dessen Eigenschaft als Schein- oder Umgehungsgesch?ft zur Verdeckung einer unzul?ssigen Abl?seforderung der Mieter gar nicht behauptet, der streitige Rechtsweg zul?ssig.  相似文献   

3.
Eine im Geltungsbereich des MRG erfolgte einseitige gesetzliche Erh?hung des vor Inkrafttreten des MRG zul?ssig frei vereinbarten Hauptmietzinses ist nicht dem Fall gleichzuhalten, dass die Wertsicherungsvereinbarung auf den ursprünglich zul?ssig frei vereinbarten Hauptmietzins anzuwenden ist. Vielmehr liegt im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erh?hung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12 a Abs 3 MRG) eben keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen "Altvertrag" vor. Die "Kombination" dahin, dass der im Geltungsbereich des MRG gesetzlich erh?hte nunmehrige angemessene Hauptmietzins aufgrund der ursprünglichen Wertsicherungsvereinbarung unüberprüfbar erh?ht werden kann, also ein überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG durch die Anwendung der alten Wertsicherungsvereinbarung nicht geltend gemacht werden kann, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen.  相似文献   

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5.
Da das Konto der Eigentümergemeinschaft nicht allj?hrlich "auf Null" gestellt wird, also Guthaben oder Schulden aus den Vorjahren (rechnerisch) weiter wirksam sind, stellt eine Differenz zwischen dem Stand des Kontos der Eigentümergemeinschaft am Jahresende und dem Ergebnis der Abrechung für das betreffende Kalenderjahr noch keinen konkreten Hinweis auf eine Unvollst?ndigkeit der Jahresabrechnung dar. Das Steuerkonto der Eigentümergemeinschaft ist nicht Gegenstand der Prüfung der Jahresabrechnung.  相似文献   

6.
Die nach § 12 Abs 4 BTVG vom Treuh?nder zu prüfende Freistellungsverpflichtung des Hypothekargl?ubigers muss jedenfalls als solche durchsetzbar sein, muss also letztlich den Hypothekargl?ubiger zur Einwilligung in die L?schung in grundbuchsf?higer Form verpflichten. Die ausreichende Bestimmtheit einer solchen Verpflichtung ist an allgemeinen rechtsgesch?ftlichen Grunds?tzen zu messen.  相似文献   

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8.
Aus § 34a UbG folgt eine umfassende Kompetenz des Unterbringungsgerichts zur Kontrolle von Rechtseingriffen w?hrend der Unterbringung (hier: Verletzung der ?rztlichen Verschwiegenheitspflicht); sie ist nicht auf unterbringungsspezifische Ma?nahmen beschr?nkt. Der materielle Prüfungsma?stab ergibt sich nicht aus § 34a S 1 UbG, sondern aus der jeweiligen "besonderen Vorschrift" (hier: § 54 Abs 2 Z 4 ?rzteG). Die Subsidiarit?tsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz.  相似文献   

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10.
Die Jahresabrechnung ist für die Wohnungseigentümer von besonderer Bedeutung, weil sie so Einblick in die Verwaltung der Liegenschaft erhalten und die Tätigkeit des Verwalters kontrollieren können. Nach § 34 Abs 3 WEG hat das Gericht über Antrag eines Wohnungseigentümers die Abrechnung des Verwalters auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die gegenständliche Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, was unter einer ?richtigen“ Abrechnung zu verstehen ist und inwieweit ein Fehlverhalten des Verwalters im Rechnungslegungsverfahren aufgegriffen werden kann.  相似文献   

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12.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen, wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):306-308
Die Frage, ob ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich "St?rer" ist, selbst?ndig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche klagsweise belangt werden kann, h?ngt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverh?ltnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann.  相似文献   

14.

Dokumentation ?sterreich

Ministerialentwürfe  相似文献   

15.

Dokumentation ?sterreich

Ministerialentwürfe  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):449-451
Soweit eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern über die Benutzung der gemeinsamen Sache sich als Eigentumsfreiheitsklage wegen rechtswidrigen Eingriffs in das eigene Anteilsrecht darstellt, ist sie vom Anwendungsbereich des § 838a ABGB auszunehmen und weiterhin dem streitigen Verfahren vorbehalten.  相似文献   

17.
Kündigt ein Immobilienmakler blickfangartig die "Vertragsabwicklung" als Teil der eigenen Leistung bei Immobiliengesch?ften an, so versteht ein Durchschnittsverbraucher darunter auch die Errichtung des grundbuchsf?higen Vertrags. Er wird daher annehmen, dass der Makler auch diese Leistung anbietet, und ihm daher m?glicherweise den Vorzug vor anderen Immobilienmaklern geben, die sich auf die Vermittlung im engeren Sinn beschr?nken. Erbringt die Maklergesellschaft diese und weitere Leistungen (etwa das Verfassen von Grundbuchseingaben und die Treuhandabwicklung von Vertr?gen) nicht selbst, sondern vermittelt sie dafür blo? einen (an ihr beteiligten) Rechtsanwalt, liegt in der nicht weiter eingeschr?nkten Ankündigung der "Vertragsabwicklung" jedenfalls eine irreführende Gesch?ftspraktik iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG.  相似文献   

18.
Sollte eine im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, das Pr?sentationsrecht k?nne "bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses" ausgeübt werden, so zu verstehen sein, dass dieses Recht nicht nur im Fall der Kündigung durch den Mieter, sondern auch bei Kündigung durch den Vermieter bestehen soll, w?re jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass das Bestandverh?ltnis zum Zeitpunkt der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht, setzt doch die Geltendmachung vertraglicher Rechte die Wirksamkeit des Vertrags voraus. War das Mietverh?ltnis aber bereits lang vorher (infolge rechtswirksamer Kündigung des Vermieters) aufgel?st, so ist der Mieter wegen der schon zuvor erfolgten Aufl?sung des Mietverh?ltnisses zur Ausübung des Pr?sentationsrechts nicht mehr legitimiert. Die Namhaftmachung eines Nachmieters steht dem Mieter (allenfalls) im Zeitraum zwischen Zustellung der Aufkündigung und dem Zeitpunkt der wirksam gewordenen Aufl?sung des Bestandverh?ltnisses offen.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen.  相似文献   

20.
Für Bestandverh?ltnisse, auf die noch § 1 Abs 2 Z 4 MRG aF weiterhin anzuwenden ist (§ 49d Abs 2 MRG), gilt auch § 45 Abs 3 MRG nF wie für Mietgegenst?nde nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG nF (weiter). Ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters nach § 45 MRG gelten ua die §§ 18ff MRG. Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der H?he des vereinbarten Hauptmietzinses nicht m?glich w?re, der vereinbarte Hauptmietzins aber zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, k?me eine "?nderungskündigung" in Betracht. Es ist n?mlich lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine ?nderungskündigung mit dem Ziel m?glich, den Mieter zu einer Erh?hung des Hauptmietzinses auf das angemessene Ma? zu bringen.  相似文献   

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