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151.
Verlangt ein Grundstückseigentümer (berechtigterweise) von seinem Nachbar die Entfernung einer Mauer an der Grundstücksgrenze, kann er einen aus der Erfüllung dieser Forderung resultierenden, für sein Grundstück nachteiligen Zustand nicht mittels Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB beheben lassen. Er hat schlie?lich die als "St?rung" der Liegenschaft beurteilte Ma?nahme selbst verursacht. Nur ein eigenm?chtiger Eingriff kann zu Abwehr- und Wiederherstellungsansprüchen führen, nicht aber die über Aufforderung und mit Einwilligung des Grundstückseigentümers vorgenommene Entfernung einer Grenzmauer.  相似文献   
152.

Aus den Vereinen / Ankündigungen

Einladung zur Teilnahme am Preis des Verbandes ?sterreichischer Banken und Bankiers für Arbeiten im Bereich des Wirtschafts- und Bankrechts 2012  相似文献   
153.
Voraussetzung für die Haftung nach § 1300 S 1 ABGB ist nicht das Vorliegen einer Vertragsbeziehung oder eines bestimmten anderen Verh?ltnisses, sondern dass der Rat nicht blo? aus reiner Gef?lligkeit erteilt wurde. Wird eine bestimmte (irrtümlich unrichtige) Auskunft gegeben, um die drohende Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs abzuwenden, so erfolgt die Erteilung des Rates im ureigensten Interesse des Beraters; daher ist von einem Rat "gegen Belohnung" iSd 1300 S 1 ABGB auszugehen.  相似文献   
154.
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene, seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird.  相似文献   
155.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):317-320
Streitanh?ngigkeit liegt dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (zweigliedriger Streitgegenstand). Sie ist dann nicht gegeben, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, wenn also beim sp?ter geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Streitanh?ngigkeit v?llige Identit?t der Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreitigkeiten voraussetzte. Entscheidend ist vielmehr, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen (mit anderen Worten "im Kern") jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde. Der dreigliedrige Streitgegenstandsbegriff entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.  相似文献   
156.
Auch juristischen Personen (hier: KEG), deren Organe oder Gesellschafter "Ungemach" iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist der Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen.  相似文献   
157.
Eine nebenvertragliche, dem Vertragsabschluss nachfolgende Beratungs- und Warnpflicht des (Haftpflicht-) Versicherers ist zumindest dann zu bejahen, wenn der Fall durch folgende Umst?nde gekennzeichnet ist: Eine neue Rsp, die dem Versicherer – dem auch der Wunsch des Versicherten nach umfassendem Versicherungsschutz bekannt war – wohl nicht entgangen sein kann, führt zu existenzbedrohenden Berufsrisiken einer bestimmten, überschaubaren Gruppe von nach denselben Bedingungen Versicherten (hier: Gyn?kologen). Geht es um die Verfehlung eines für eine solche Gruppe von Versicherungsnehmern typischen Deckungsbedürfnisses (also die Absicherung ihrer besonderen Berufsrisiken [hier: Haftung aus "wrongful birth"]), kann daher schon die (weitere) Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer dieser Gruppe angeh?rt und umfassenden Versicherungsschutz anstrebt, eine solche Verpflichtung ausl?sen.  相似文献   
158.
Eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung (hier: ca ein Monat) ist grunds?tzlich - ausgenommen "Extremf?lle" wie eine blo? eint?gige Dauer - keine Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB. Entscheidend ist die (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung zwischen den Ehepartnern. Haben sich diese - wenn auch nur durch Anerkennung der faktischen Verh?ltnisse - auf eine Haushaltsführerehe, dh auf die Führung des gemeinsamen Haushalts durch einen Gatten, verst?ndigt, entsteht für diesen ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB.  相似文献   
159.

Aus den Vereinen/Ankündigungen

Ober?sterreichische Juristische Gesellschaft – Weiteres Programm Wintersemester 2012/2013 – Ankündigung; Veranstaltungsreihe "Aktuelle Probleme des Wirtschaftsprivatrechts" – Ankündigung  相似文献   
160.
Der Begriff des "Betriebs" eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG erfordert entweder einen inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen ad?quat urs?chlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Die Ladung eines Kraftfahrzeugs z?hlt zu dessen Betriebseinrichtung. Das Abstellen eines Fahrzeugs zum Zweck eines Be- oder Entladens setzt dieses noch nicht au?er Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist in jedem konkreten Einzelfall sorgf?ltig zu prüfen, ob auch tats?chlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gef?hrlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall (hier: Rei?en des Hebegurts beim Entladen des LKW mit einem Gabelstapler) muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenh?ngen. Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Z 3 EKHG haben die beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs t?tigen (bef?rderten) Personen die Folgen ihrer eigenen T?tigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgf?ltig, grunds?tzlich selbst zu tragen, was insb beim Lenker mit der Beherrschung der Betriebsgefahr zu erkl?ren ist. Stellt sich die Hilfestellung des Lenkers bei der Entladung des LKWs nicht anders dar als eine von der Bef?rderung unabh?ngige Hilfestellung eines Dritten, so ist der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht anwendbar.  相似文献   
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