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101.
Aus dem Z?G folgt eindeutig, dass ein Versto? gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Eine Nichtigkeitssanktion enth?lt das Gesetz dagegen nicht. Nun ist ein gegen ein gesetzliches Verbot versto?ender Vertrag nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig, wenn diese Rechtsfolge entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert wird. Ganz ungeachtet der Frage, ob eine positive Verhaltensvorschrift wie die des § 18 Abs 3 Z?G überhaupt als "Verbot" iSd Gesetzes verstanden werden kann, sind Rechtsgesch?fte im Allgemeinen gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner richtet. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte § 18 Abs 3 Z?G die allgemeinen Regelungen des KSchG, insb betreffend Kostenvoranschl?ge, im Hinblick auf die berufsspezifischen Erfordernisse spezifizieren.  相似文献   
102.
103.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig.  相似文献   
104.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):449-451
Soweit eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern über die Benutzung der gemeinsamen Sache sich als Eigentumsfreiheitsklage wegen rechtswidrigen Eingriffs in das eigene Anteilsrecht darstellt, ist sie vom Anwendungsbereich des § 838a ABGB auszunehmen und weiterhin dem streitigen Verfahren vorbehalten.  相似文献   
105.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):176-178
Bei Arbeitskr?fteüberlassung kann der Besch?ftiger im Konkurs des überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht mehr besteht. Dies gilt ungeachtet seiner m?glichen Haftung aus § 14 AüG.  相似文献   
106.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):313-315
§ 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserkl?rung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserkl?rung. Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. Weder die ?ltere noch die jüngere Rsp verlangen dafür grunds?tzlich die Einbringung einer Klage innerhalb der Frist des § 569 ZPO oder innerhalb angemessener Frist. Ma?geblich ist lediglich, dass der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach au?en erkennbare Erkl?rungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann.  相似文献   
107.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):320-321
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird wie jene des einstweiligen Sachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und nicht erst mit dessen Rechtskraft wirksam. Hinsichtlich des Fehlens einer klarstellenden Regelung über den Eintritt der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses ist insofern von einer planwidrigen Unvollst?ndigkeit des § 119 Au?StrG auszugehen, die durch analoge Anwendung des § 120 Au?StrG geschlossen werden kann.  相似文献   
108.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):315-317
Die Bestimmung in den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen der Post, wonach die Post dem Absender bei blo? leichter Fahrl?ssigkeit nur für Sch?den an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personensch?den, nicht jedoch für sonstige Sch?den haftet, ist gültig. Der Schaden, der durch Verlust einer eingeschrieben versendeten Klageschrift wegen des ausgebliebenen Prozesserfolgs entsteht, ist in diesem Sinne "sonstiger Schaden".  相似文献   
109.
Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der R?umung bzw der übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus.  相似文献   
110.
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