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Zusammenfassung Erst jüngst hat der für Fischerei- und Jagdrecht zust?ndige Dritte Senat des Bundesgerichtshofs
seine st?ndige Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schutz des Fischereirechts best?tigt. Demnach
wird dem Fischereirecht zwar grunds?tzlich die Stellung eines sonstigen Rechts im Sinne von §
823 Abs. 1 BGB einger?umt. Eine Schadensersatz ausl?sende Verletzung des geschützten Rechtsguts
liege aber nur dann vor, wenn auch der Kernbereich des Fischereirechts zielgerichtet berührt ist. Nach
der Definition des Bundesgerichtshofs liegt dieser Kernbereich allein im “Fang und der Aneignung der
Fische”, so dass es nach dieser Sichtweise nur in jenen F?llen zu einem Schadensersatz oder zur
Haftung eines St?rers kommen wird, in denen der gesamte oder Teile des Fischbestands vernichtet werden
oder der Fischfang g?nzlich unm?glich gemacht wird. Diese Sichtweise wird weder der Bedeutung
des Fischereirechts für die Allgemeinheit, noch den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber gerecht.
Stattdessen ist eine differenzierte Sichtweise, die nach der Intensit?t der Beeintr?chtigung unterscheidet,
angebracht. Hierbei muss auch der Fischereiausübung über Fang und Aneignung hinaus die Stellung
eines schützenswerten Rechts einger?umt werden, um einen effizienten zivilrechtlichen Schutz zu
gew?hrleisten.
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