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相似文献
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1.
Der Begriff der Landeskultur umfasst alle Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens einschließlich der Erhaltung der Kulturlandschaft. Landeskultur ist somit alles Planen und Handeln mit dem Ziel, die Umwelt als gegebenes Naturraumpotential, insbesondere Wasser, Boden, Luft und die dazugehörigen Natur-, Kultur- und Sachgüter optimal zu erhalten, gestalten und rationell zu nutzen sowie dieses Potential mit bestmöglicher Qualität als natürliche und kulturelle Lebensgrundlage für die Allgemeinheit nachhaltig zu sichern. Landeskultur dient somit auch der Belebung und Werterhöhung der gebauten und gepflanzten Umwelt. Dies schließt auch und gerade die kulturelle Seite einschließlich Kulturlandschaften mit ein. Dabei ist es bis zur Überprüfung durch das BVerfG noch hinnehmbar, dass der Begriff „Landeskultur“ in Art. 89 Abs. 3 GG wegen der Mischkompetenz von Bund und Land vom BVerwG enger ausgelegt wird als in anderen Rechtsvorschriften.  相似文献   

2.
Ein Eigentümer kann grunds?tzlich mit seinem Grund und Boden nach eigenem Gutdünken schalten und walten. Verlangte man, er habe seine Liegenschaft stets und bei jeder Witterung in perfekter Ordnung zu halten, damit nicht Personen, die in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen die Liegenschaft betreten, über etwas stolpern, was nicht herumliegen sollte, und auf einer leicht schneebedeckten abschüssigen Stelle ausrutschen, dann hie?e das, die Sorgfaltspflichten eines Grundeigentümers und das Ingerenzprinzip zu überspannen und eine vom Verschulden losgel?ste Haftung zu etablieren.  相似文献   

3.
Eine Verfassung ist das Ged?chtnis der Demokratie, das gefestigte Lebenserfahrungen, bew?hrte Institutionen und erprobte Werte verbindlich an die Zukunft weitergibt. Wenn gegenw?rtig der Staat in der Erwartung an das Recht und insbesondere in seiner Finanzkraft überfordert wird, die Kraft zur Freiheit – insbesondere zu Ehe und Familie – in den Industriestaaten nachzulassen scheint, die Naturwissenschaften neue Anfragen an das Verfassungsrecht stellen, der Verfassungsstaat sich in der Europ?ischen Union und in einer weltoffenen Gesellschaft und Wirtschaft neu bew?hren muss, wird die Verfassung als "Rechtsquelle" – in ihren Entstehens- und Geltungsgrund – neu entfaltet werden müssen. Die Verfassung formt den Staat als Teil der Staatengemeinschaft, bindet ihn in Menschenwürde und Freiheitsrechten, erneuert ihn in der Idee der Freiheit und des Parlamentarismus, fordert eine Balance zwischen freiheitlicher Verschiedenheit und Gleichheit vor dem Gesetz, sichert eine Elementargerechtigkeit für Staatsvolk und Inl?nder, zugleich aber auch Entfaltungsm?glichkeiten für die Vielfalt individueller Handlungsvorhaben zu entwickeln.  相似文献   

4.
Bereits seit 1991 existiert das übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention, AK). Allerdings sind erst Ende 2002 die acht Durchführungsprotokolle zur AK und ein Zusatzprotokoll über die Streitbeilegung in Kraft getreten, weil drei Vertragsstaaten, darunter Deutschland, diese ratifiziert haben. In der Rahmenkonvention verpflichten sich die Vertragsparteien, „unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europ?ischen Union unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen“ sicherzustellen (Art. 2 Abs. 1 AK). Nun geht es darum, die AK und ihre Protokolle umzusetzen, d.h. auf der Ebene des V?lkerrechts, aber auch auf nationaler Ebene durch Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften sowie durch Anwendung und Auslegung der Konvention seitens der nationalen Beh?rden und Gerichte zu verwirklichen. Der nachfolgende Beitrag liefert einen überblick über Inhalt und Bedeutung der AK und ihrer Protokolle, ordnet die Konvention in das Umweltv?lkerrecht ein und befasst sich mit den Konsequenzen für das innerstaatliche Recht.  相似文献   

5.
Durch das Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die planerischen Steuerungsmöglichkeiten von Außenbereichsvorhaben unter Übernahme des Darstellungsprivilegs in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB um einen Teilflächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2b BauGB) und Zurückstellungsmöglichkeiten (§ 15 Abs. 3 BauGB) ergänzt. Der Beitrag stellt die gesetzlichen Neuregelungen vor und behandelt die Frage, welche Verbindlichkeit die planerischen Ausweisungen für die Betroffenen haben und ob die Flächennutzungspläne und Raumordnungspläne (Gebietsentwicklungspläne) damit zu unmittelbar geltenden Rechtsnormen werden. Zugleich wird über die Rechtsprechung zu Windkraftanlagen berichtet. *) Bernhard Stüer lehrt an den Universitäten Münster und Osnabrück das Öffentliche Baurecht, Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht, Umweltrecht und Kommunalrecht und ist Richter im Nebenamt am Anwaltsgerichtshof des Landes NRW. Eva Stüer ist in anwaltlicher Beratung und Prozessvertretung mit Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben befasst, vgl. auch die Schrift der Verfasserin Außenbereichsbebauung: Entwicklung und geltendes Recht (§ 35 BauGB 1998), Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung, Bd. 177, Münster 1997.
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6.
Zusammenfassung Seit einem Jahr liegen die thematische Strategie für den Bodenschutz und der Entwurf der Bodenrahmenrichtlinie vor, mit denen die Europ?ische Kommission das europ?ische Umweltrecht komplettieren und einen nachhaltigen Umgang mit den Bodenressourcen erreichen will. Jahrzehnte vorher hatten schon die Welt-Boden-Charta und die Europ?ische Bodencharta eine nachhaltige Bodennutzung gefordert, um der anhaltenden Bodendegradation Einhalt zu gebieten. Vor 15 Jahren hatte die Weltgemeinschaft die Rio-Deklaration über Umwelt und Entwicklung und einen Aktionsplan für diese Deklaration, mit denen nachhaltige Entwicklung, nachhaltige Ressourcennutzung und nachhaltiger Bodenschutz umgesetzt werden sollen, vereinbart. Der Beitrag stellt die Strategie, die Rahmenrichtlinie und den Diskurs zwischen den am Entscheidungsprozess beteiligten Organen und Interessenvertretungen von Landwirtschaft und Industrie, der noch im Gange ist, dar. Auch werden einige Schlüsselthemen der Weiterentwicklung des Bodenschutzes, l?sungsbedürftige theoretische Fragen, die im Hintergrund der Auseinandersetzungen stehen, skizziert.  相似文献   

7.
Die Umwelthaftungsrichtlinie statuiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortung für Umweltsch?den, die durch berufliche T?tigkeiten verursacht werden, und sieht zu diesem Zweck umfassende Informations-, Vermeidungs- und Sanierungspflichten der Betreiber vor. Der Beitrag untersucht die Gesetzgebungskompetenzen zur Umsetzung der Richtlinie und tritt für eine europafreundliche Auslegung des Art. 75 Abs. 2 GG und dementsprechend weitreichende Regelungsbefugnis des Bundes ein. * Der Verf. ist Wiss. Assistent am Lehrstuhl für ?ffentliches Recht und Kirchenrecht der Universit?t Tübingen.  相似文献   

8.
Nachdem die ersten Listen der „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ ver?ffentlicht wurden, gewinnt das Europ?ische Netz „Natura 2000“ langsam Kontur. Jetzt ist es an den Mitgliedstaaten, diese Gebiete als „besondere Schutzgebiete“ auszuweisen. Wie eine wirksame Unterschutzstellung auszusehen hat, wird dabei auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu den „faktischen Vogelschutzgebieten“ und den „potenziellen FFH-Gebieten“ beeinflusst. Danach ist noch nicht endgültig gekl?rt, welche Gebiete von einem vorwirkenden Rechtsschutz von Vogelschutz- und FFH-Richtlinie erfasst sind und wie dieser Schutz im Einzelnen aussieht. Diesen Unsicherheiten k?nnen die Landesbeh?rden und -gesetzgeber durch eine zügige und den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausweisung der Natura-2000-Gebiete begegnen. Der vorliegende Beitrag analysiert die europ?ischen und bundesrechtlichen Anforderungen an die Unterschutzstellung und zeigt beispielhaft, wie die L?nder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz diese Vorgaben umsetzen.  相似文献   

9.
Die v?lkerrechtliche Aarhus-Konvention und die sie umsetzenden europ?ischen Richtlinien werden bisher in Deutschland kaum zur Kenntnis genommen. Gleichwohl fordern sie das deutsche Verwaltungs- und speziell das Umweltrecht in massiver Weise heraus. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der erweiterten Verbands- und Individualklagebefugnis und der ausgebauten Verbandsbeteiligung, sondern – bisher fast v?llig unbeachtet – auch hinsichtlich der erweiterten Kontrolldichte: also des Umfangs der rügef?higen Belange im umweltrechtlichen Gerichtsprozess. Dabei geh?rt auch die bisherige deutsche Verfahrensfehler- und Fehlerheilungsdogmatik auf den Prüfstand. Das geplante ?ffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das ebenfalls geplante Rechtsbehelfsgesetz in Umweltsachen, die das internationale und europ?ische Recht umsetzen sollen, werden dem nicht gerecht.  相似文献   

10.
Eine Ländermitwirkung an der oberstaatlichen Willensbildung (insb Gesetzgebung) gehört unbestreitbar zu den Merkmalen eines (echten) Bundesstaates. Über die Formen und Wege, vor allem über die Gegenstände und die Intensität einer solchen Länderbeteiligung wird seit längerem in Wissenschaft und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das Vorhaben der neuen Koalitionsregierung für eine "Staatsreform" gibt Anlass zu neuerlicher Reflexion. Der Beitrag unterzieht die wesentlichsten früheren Reformideen (einschließlich jener im Österreich-Konvent und der Äusserung des Bundespräsidenten von 2005) einer kritischen Analyse und rechtspolitischen Bewertung. Abschließend werden Möglichkeiten einer Verbesserung und Flexibilisierung der Entscheidungsverfahren im Bundesstaat erörtert.  相似文献   

11.
Die Zerschneidung und Verinselung der Landschaft durch Infrastrukturanlagen wie Stra?en und Bahnlinien ist neben der direkten Zerst?rung und mechanischen Sch?digung des Lebensraumes eine der Hauptursachen für den Arten- und Lebensraumschwund. Die Bundesregierung hat sich deshalb in ihrer Biodiversit?tsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 die ?kologische Durchl?ssigkeit von zerschnittenen R?umen und bestehender Infrastruktur zu erreichen. Sie erarbeitet dafür derzeit ein Bundesprogramm zur Wiedervernetzung. Der vorliegende Beitrag untersucht die M?glichkeiten zur Berücksichtigung der Landschaftszerschneidung in der Bundesverkehrswegeplanung sowie die Konzipierung von Wiedervernetzungsma?nahmen aus rechtlicher und planerischer Sicht.  相似文献   

12.
Natur und Recht - Seit Jahrzehnten werden Jungsauen und Sauen über Wochen hinweg in Kastenständen zur Zucht von Ferkeln eingepfercht und können sich weder bewegen noch umdrehen....  相似文献   

13.
Zusammenfassung  In Bund und L?ndern gibt es insgesamt 17 Jagdgesetze. Dazu kommen zahlreiche Rechtsverordnungen auf Bundes- und Landesebene, mannig faltige naturschutz-, tierschutz- und waffenrechtliche Regelungen, die das Jagdrecht beeinflussen oder aber durch das Jagdrecht selbst beeinflusst werden. Eine solche “Regelungsflut” hat selbstverst?ndlich auch auf die t?gliche Jagdpraxis nicht zu untersch?tzende Auswirkungen. Hierzu ein Beispiel: Ein Revierinhaber bewirtschaftet ein Jagdrevier, dass sich über die Grenzen zweier Bundesl?nder erstreckt. In jedem dieser L?nder gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Dies kann dazu führen, dass in jedem der zwei L?nder andere Tierarten zu verschiedenen Jahreszeiten bejagt werden dürfen, es kann unterschiedliche Regelungen zu sachlichen Verboten, verschiedenartige Bestimmungen zur Wildfolge und Nachsuche sowie anders geartete Verpflichtungen des Revierinhabers bei t?glichen Arbeiten im Revier (z.B. Jagdliche Einrichtungen, Kirrungen, Fütterungen etc.) geben. Für uns Grund genug, das Jagdrecht des Bundes und der L?nder (hier: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) etwas n?her zu beleuchten und anhand weniger beispielhaft herausgegriffener Regelungen, sowohl Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten darzustellen. Nach einer kurzen Einleitung zu den Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Jagdwesens (A.), werden schwerpunktartig drei Themengebiete untersucht, die nicht nur für den am Jagdrecht interessierten Leser spannend, sondern auch in der jagdlichen Praxis relevant sind. Zun?chst widmen wir uns den nach Landesrecht jagdbaren Tierarten und ihren Jagd- und Schonzeiten (B.), danach betrachten wir die sog. “befriedeten Bezirke” (C.). Im Anschluss daran nehmen wir die unterschiedlichen L?nderregelungen zu Fütterungen und Kirrungen unter die Lupe (D.). Der Aufsatz endet mit einem Appell an die Legislative und Exekutive (E.).  相似文献   

14.
Auf internationaler und nationaler Ebene gibt es eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten, deren Koh?renz fraglich ist. Der folgende Beitrag geht dieses Problem systematisch an, setzt hierbei einen Akzent auf das europ?ische und internationale Artenschutzrecht zur Erhaltung der Biodiversit?t und dessen Verh?ltnis zum (nationalen) Jagdrecht. Die Reformnotwendigkeiten werden aufgezeigt. Handelsverbote, wie sie insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und seine europarechtlichen Auspr?gungen aufstellen, k?nnen nur am Rande (tabellarisch) berücksichtigt werden.  相似文献   

15.
Zur naturschutzfachlichen Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sind seit der Einführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Jahre 1976 durch Wissenschaft und Praxis zahlreiche Bewertungs- und Bilanzierungsverfahren entwickelt worden, deren praktische Anwendung jedoch nach wie vor erhebliche rechtliche Probleme aufwirft. Diese resultieren unter anderem daraus, dass zur Ermittlung der mit einem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen häufig ausschließlich auf—zufällige—aktuelle faktische Gegebenheiten und deren Wirkungen auf Natur und Landschaft (Ist-Zustand) abgestellt wird. Der Beitrag weist nach, dass diese Vorgehensweise in bestimmten Fallgestaltungen den Grundprinzipien der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zuwiderlaufen kann, und zeigt für diese Fallgestaltungen rechtskonforme naturschutzfachliche Lösungsmöglichkeiten auf. *) Die Verfasserin ist Mitarbeiterin der Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Krefeld.**) Die Verfasserin ist Inhaberin des Büros für Landschaftsplanung S. u. A. Brandenfels in Münster.
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16.
Die Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes stellen im Bundesstaat ?sterreich eine wichtige und vergleichsweise abgerundete Landeskompetenz dar. Sie sind in den Kompetenzartikeln der Bundesverfassung nicht ausdrücklich erw?hnt und fallen daher unter die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung (B-VG) und damit in die ausschlie?liche Zust?ndigkeit der L?nder in Gesetzgebung und Vollziehung. Dies bedeutet freilich nicht, dass in der Praxis nicht zahlreiche Abgrenzungsfragen auftauchen würden, weil eine Vielzahl von Umweltschutzkompetenzen, wie etwa das Wasserrecht und das Forstrecht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen. Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.  相似文献   

18.
In den o.a. Urteilen geht es um Schadensereignisse, die durch Astoder Stammbrüche von Waldb?umen in der N?he eines für den Anlieger- und Fahrradverkehr zugelassenen Wirtschaftsweges, eines Wanderweges, eines Rückeweges im Bestand und auf einem als Pferdeweide genutzten Nachbargrundstück verursacht worden sind. Die entscheidungsrelevante Frage, ob und im welchen Umfang der Waldbesitzer jeweils wegen Verletzung einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht haftet, haben die Gerichte jedoch nicht voll überzeugend und zum Teil nur unvollst?ndig bzw. unklar beantwortet. Im folgenden wird nach einer einleitenden übersicht anhand von Fallgruppen dargelegt, dass für Waldbest?nde hinsichtlich der Art und des Umfangs von Verkehrssicherungspflichten forst- und naturschutzrechtliche Besonderheiten bestehen, die insbesondere unter dem Aspekt des Wirkens von Naturgewalten und der Zumutbarkeit eine Haftungsbegrenzung sowie ggf. sogar einen Haftungsausschluss rechtfertigen. Dies ist in den o.a. Urteilen nicht hinreichend berücksichtigt worden.  相似文献   

19.
Österreich hat im Hinblick auf seinen nationalen Grund- und Menschenrechtsschutz durch die 1920 geschaffene Zentralinstanz des Verfassungsgerichtshofs lange Zeit eine Vorreiterposition in Europa belegt. Inzwischen wird jedoch immer deutlicher, dass zur Erfüllung völkerrechtlicher Menschenrechtsverpflichtungen sowie eines umfassenden Grundrechtsschutzes auf nationaler Ebene – im Sinne der Trias "respect, protect, fulfill" – die nachprüfende gerichtliche Kontrolle allein unzureichend ist. Die Schaffung einer unabhängigen und pluralistischen nationalen Institution würde dem Prozess einer kontinuierlichen Verbesserung der normativen und faktischen Menschenrechtssituation am Besten zum Ziel gereichen. Das umfangreiche Mandat einer solchen Menschenrechtsinstitution soll neben der Beratungs- und Berichtsfunktion gegenüber Regierung, Gesetzgebung und anderen staatlichen Organen insbesondere eine breite Kontrollbefugnis betreffend die Maßnahmen von Sicherheitsexekutive, Justizwache und Militär umfassen. Mediatives Einschreiten sowie die Kooperation mit internationalen und Nichtregierungsorganisationen komplettieren gemeinsam mit menschenrechtlicher Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Dokumentation die Hauptaufgaben der Institution. Seit der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien besteht an der besonderen Bedeutung derartiger Einrichtungen kein Zweifel mehr; durch stetige Vorstöße internationaler Gremien, wie des Europarates und letztlich der Europäischen Union, erfährt die diesbezügliche Diskussion jetzt zusätzlichen Antrieb. Neben dem generellen, weltweiten Trend zur Errichtung nationaler Menschenrechtsinstitutionen stellen besonders die Entscheidung der EU, die in Wien ansässige Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) ab März 2007 in eine Europäische Grundrechteagentur umzuwandeln, sowie Österreichs kurz bevorstehende Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UNO-Folterkonvention (OPCAT) unser Land vor die bedeutsame Aufgabe, endlich mit den zahlreichen europäischen Staaten gleichzuziehen, deren nicht-gerichtlicher Menschenrechtsschutz schon längst einer an den "Pariser Prinzipien 1993" orientierten, finanziell sowie organisatorisch unabhängigen Institution obliegt.  相似文献   

20.
Mit dem Washingtoner Abkommen ist Österreich eine Verpflichtung eingegangen, zusätzliche Unterstützung zur Restaurierung und Erhaltung jüdischer Friedhöfe in Österreich zu leisten. Über Umfang und Adressat dieser Verpflichtung herrscht seither Streit. Der vorliegende Beitrag versucht eine juristische Würdigung des Abkommens und empfiehlt für seine Umsetzung eine politische Einigung zwischen Bund und Ländern.  相似文献   

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