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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):528-530
Sowohl das deutsche Schwerbesch?digtengesetz als auch das ?sterr Invalideneinstellungsgesetz anerkannten in den jeweils 1964
noch geltenden Fassungen als Begünstigte nur bestimmte Personengruppen, wie Kriegsopfer und deren Hinterbliebene, nationalsozialistisch
Verfolgte und deren Angeh?rige (in Deutschland zus?tzlich: besatzungsgesch?digte Personen) sowie durch Arbeitsunfall und Berufskrankheit
gesch?digte Personen und mittlerweile auch Zivilblinde. Art 19 Abs 2 des am 1. 9. 1964 in Kraft getretenen Vertrags zwischen
der Republik ?sterreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Besch?ftigung schwer Gesch?digter
(BGBl 1964/218) kann aus diesem Grund einem deutschen Bescheid oder einer deutschen Bescheinigung nur dann bindende Wirkung
verleihen, wenn er sich auf eine dieser historischen Personengruppen bezieht. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):515-517
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Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (hier: übertragung einer Grundfl?che) ist als entgeltliches Gesch?ft und nicht als
Schenkung zu werten. Seine Wirksamkeit ist ungeachtet einer unrichtigen Bezeichnung nicht von der Erfüllung der für Schenkungen
geltenden Formerfordernisse abh?ngig. Die Schenkungsabsicht besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung
bezogenen und freiwilligen (freigebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung. Das Vorliegen einer
Schenkung kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empf?nger des Verm?genswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung
objektiv in seinem Verm?gen bereichert ist; es muss auch das – ausdrücklich oder schlüssig erkl?rte – Einverst?ndnis der Vertragspartner
über die Unentgeltlichkeit der Verm?gensverschiebung vorhanden sein. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):302-303
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):303-305
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